Leitsatz
§ 82f EStDV verlangt den Beitritt eines Gesellschafters. Dies setzt voraus, dass Gesellschaftsanteile erstmals an einen Erwerber veräußert werden. Damit ist der Fall eines Gesellschafterwechsels, bei dem vorhandene Gesellschaftsanteile an einen Zweiterwerber abgegeben werden, nicht erfasst.
Sachverhalt
Die Klägerin erwarb im Jahr 1998 von einem ausscheidenden Kommanditisten entgeltlich Anteile an einer Schifffahrtsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co KG. Die Klägerin machte für 1998 Sonderabschreibungen nach § 82f Abs. 1 Satz 1 EStDV geltend. Das Finanzamt versagte dies mit der Begründung, dass die Sonderabschreibung nach § 82 f EStDV nicht bei Gesellschafterwechseln in Anspruch genommen werden könnte.
Entscheidung
Das Gericht schloss sich der Ansicht des Finanzamtes an. Ob die in § 82f Abs. 5 Satz 1 EStDV verwandten Tatbestandsmerkmale "in eine Personengesellschaft nach Abschluss des Schiffbauvertrages eintreten und der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beitreten" auch einen Gesellschafterwechsel umfassen, ist dem Wortlaut der Norm nicht eindeutig zu entnehmen. Nach dem Normzweck der Begünstigungsvorschrift sollten die deutschen Schifffahrtsunternehmen international wettbewerbsfähig gehalten werden, indem für Kapitalgeber Anreize in Form von erhöhten Absetzungsmöglichkeiten geschaffen wurden. Daraus folgert das Gericht, dass lediglich der kapitalerhöhende Neueintritt in eine Personengesellschaft vom Normgeber ins Auge gefasst wurde. Bei einem reinen Gesellschafterwechsel kommt das Schifffahrtsunternehmen nicht in den Genuss von frischem Kapital, so dass die Steuersubvention Ihren Zweck verfehlen würde.
Hinweis
Der Senat hat die Revision zur Rechtsfortbildung zugelassen (Az des BFH: VIII R 13/04). Die Ausführungen des Gerichts überzeugen nicht. Richtig ist zwar der Ausgangspunkt, die Auslegung nach dem Normzweck der Begünstigungsvorschrift zu orientieren. Dabei greift das Gericht allerdings zu kurz. Wenn der Gesetzgeber die Bereitschaft von Kapitalgebern unterstützen will, in deutsche Schiffbauunternehmen zu investieren, so lassen sich diese auch von der Erwägung leiten, ob sie ihre Anteile vor oder nach der Bindungsfrist von 8 Jahren (§ 82f Abs. 3 EStDV) - nur zu ungünstigen Konditionen wieder veräußern können. Preisbildend wirkt sich auch aus, ob ein Zweiterwerber die Sonderabschreibung für die Anteile in Anspruch nehmen kann. Damit wird indirekt bereits die Erstaufnahme von frischem Kapital erschwert, was gerade nicht Wille des Gesetzgebers war. Demgegenüber hat die vom Gericht herangezogene zivil- und gesellschaftsrechtliche Unterscheidung zwischen Anteilskauf und Beitritt in Bezug auf Gesellschaften (letztes nur bei Erstaufnahme) zurückzustehen. Jedem Rechtsgebiet ist unter Normzweck-Gesichtspunkten eine eigene Terminologie zu Eigen. Andererseits gibt es in § 82f EStDV außer den Begriffen "eintreten" und "beitreten" keinerlei ausdrücklichen Hinweis, dass ein Zweiterwerb nicht begünstigt ist.
Link zur Entscheidung
FG Bremen, Urteil vom 18.12.2003, 1 K 643/02