Wird im Zeitpunkt der unentgeltlichen Übertragung eines Teils des Anteils am Gesamthandsvermögen funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen nicht oder in geringerem Umfang (unterquotal) übertragen, als es dem übertragenen Teil des Einzelunternehmens oder des Anteils am Gesamthandsvermögen entspricht, liegt insgesamt eine Übertragung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG vor.[1]

Voraussetzung für die Buchwertübertragung ist dann, dass der Übernehmer den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nicht veräußert oder aufgibt. Die Frist beginnt mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums.[2]

Der Veräußerung des Mitunternehmeranteils steht die Veräußerung nur des Anteils am steuerlichen Gesamthandsvermögen oder eines Teils davon und/oder des mit dem Mitunternehmeranteil übernommenen funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens oder eines Teils davon innerhalb der 5-Jahresfrist gleich.[3]

 
Praxis-Beispiel

Sonderbetriebsvermögen wird in vollem Umfang (unterquotal) zurückbehalten

V überträgt ½ seiner Kommanditbeteiligung (Buchwert: 80.000 EUR) unentgeltlich auf seinen Sohn S, behält jedoch das Betriebsgrundstück zurück. S muss den Buchwert des übernommenen Kommanditteilanteils von 40.000 EUR fortführen, vorausgesetzt, er beachtet die 5-jährige Behaltefrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG.

 
Praxis-Beispiel

Sonderbetriebsvermögens wird teilweise (unterquotal) zurückbehalten

V überträgt ½ seiner Kommanditbeteiligung (Buchwert: 80.000 EUR) und 10 % des Betriebsgrundstücks (Buchwert: 100.000 EUR) unentgeltlich auf seinen Sohn S.

Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG ist bei einer unterquotalen Übertragung des Sonderbetriebsvermögens sowohl der Buchwert des Teilgesellschaftsanteils als auch des Sonderbetriebsvermögens fortzuführen. S muss also den Buchwert des übernommenen Gesellschaftsteilanteils von ½ von 80.000 EUR = 40.000 EUR sowie den anteiligen Buchwert des Betriebsgrundstücks von 1/10 von 100.000 EUR = 10.000 EUR fortführen. Allerdings wird auch hier die Behaltefrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG in Lauf gesetzt.

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