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Sonderbetriebsvermögen: Ausgewählte Fragen und Probleme / 1.4 Die addditive, zweistufige Gewinnermittlung

Hans Walter Schoor
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Zu den gewerblichen Einkünften eines Gesellschafters einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gehören der Gewinnanteil[1] und bestimmte Sondervergütungen.[2] Darüber hinaus zählen zu den Einkünften aus der Beteiligung an der Gesellschaft auch die Ergebnisse aus der Veränderung von Sonderbetriebsvermögen in der Hand des Gesellschafters.[3] Beide Bilanzen, ggf. in Verbindung mit zusätzlichen Ergänzungsbilanzen, bilden die sog. additive Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft.[4] Die additive, zweistufige Gewinnermittlung bei der Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG ist auch Grundlage der Ermittlung des Gewerbeertrags für einen Gewerbebetrieb (§§ 6, 7 Satz 1 GewStG).[5]

Der Gesamtgewinn einer Mitunternehmerschaft wird danach in 2 Stufen ermittelt:

Stufe 1

  • Grundlage der 1. Stufe ist der Gewinn der Personengesellschaft als solcher, der sich aus ihrer Steuerbilanz – gelegentlich als Steuerbilanz 1. Stufe bezeichnet – ergibt. Hierunter fallen die Gewinnanteile, die den Mitunternehmern des Betriebs der Personengesellschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unmittelbar zur Besteuerung zugerechnet werden. Die Höhe dieses Gewinnanteils richtet sich nach dem handelsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssel.[6]
  • Auf der 1. Stufe mit berücksichtigt wird das Ergebnis einer etwaigen Ergänzungsbilanz für den einzelnen Mitunternehmer, in der Wertkorrekturen zu den Ansätzen der Steuerbilanz der Gesellschaft erfasst sind.[7] Eine solche Ergänzungsbilanz ist erforderlich, wenn der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut in der Steuerbilanz der Personengesellschaft ausgewiesen ist, hinsichtlich des Gesellschafters, für den die Ergänzungsbilanz aufgestellt wird, deshalb ergänzt werden muss, weil für ihn ein anderer Buchwert als für die übrigen Gesellschafter in Betracht kommt. D...

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Zusammenfassung Überblick Das Betriebsvermögen i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG umfasst bei einer Personengesellschaft sowohl die Wirtschaftsgüter, die zum Gesellschaftsvermögen (= steuerliches Gesamthandsvermögen gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO n. F.) der ...

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