Handelsrechtlich gibt es kein Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft. In der Handelsbilanz dürfen bzw. müssen ausschließlich Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens ausgewiesen werden. Sonderbilanzen sind dagegen autonome Steuerbilanzen, denen keine Handelsbilanz zugrunde liegt.
Ein Mitunternehmeranteil i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG umfasst nicht nur den Anteil des Mitunternehmers am Vermögen der Gesellschaft, sondern auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Zum Betriebsvermögen einer gewerblichen oder freiberuflichen Personengesellschaft gehören also nicht nur die im steuerlichen Gesamthandseigentum der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgüter, sondern auch diejenigen Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, die jedoch geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) zu dienen oder der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) förderlich sind.
Unter der Voraussetzung, dass es sich um dem Betrieb der Mitunternehmerschaft dienendes Betriebsvermögen handelt, kommen als in Sonderbilanzen auszuweisendes Sonderbetriebsvermögen in Betracht:
- Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer allein gehören, wobei eine auf den Umfang der Beteiligung des Grundstückseigentümers an der das Grundstück nutzenden (gewerblichen) Personengesellschaft quotal beschränkte Qualifikation des Grundstücks als Sonderbetriebsvermögen nicht in Betracht kommen kann. Überlässt also z. B. der an einer KG mit 10 % beteiligte A der Gesellschaft ein Grundstück, das in seinem Alleineigentum steht, gehört das Grundstücks zu 100 % zum Sonderbetriebsvermögen des A.
- Wirtschaftsgüter, die einer Bruchteilsgemeinschaft zuzurechnen sind, an der ein Mitunternehmer, mehrere Mitunternehmer oder alle Mitunternehmer beteiligt sind.
Wirtschaftsgüter, die einer neben der Personengesellschaft als solcher bestehenden Gesamthandsgemeinschaft, z. B. Erbengemeinschaft, zuzurechnen sind, an der ein Mitunternehmer, mehrere Mitunternehmer oder alle Mitunternehmer beteiligt sind.
Jeder Mitunternehmer hat ein eigenes Sonderbetriebsvermögen
Gehört ein Wirtschaftsgut, das die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen erfüllt, einem Mitunternehmer nicht allein, so gehört stets nur der dem Mitunternehmer zuzurechnende Anteil an diesem Wirtschaftsgut zu seinem Sonderbetriebsvermögen; denn jeder Mitunternehmer hat ein eigenes Sonderbetriebsvermögen.