Einzelgewerbetreibender vermietet ein zu seinem Betriebsvermögen gehörendes Grundstück an "seine" KG
A bezieht als Einzelunternehmer gewerbliche Einkünfte. Zu seinem Betriebsvermögen gehört ein unbebautes Grundstück mit einem Buchwert von 300.000 EUR. A ist zugleich einziger Kommanditist der X-GmbH & Co. KG. Geschäftsführende Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung ist die G-GmbH. A vermietet das Grundstück ab 1.1.2025 an die KG für monatlich 1.000 EUR. Das Grundstück wird von der KG als Lagerplatz für eigenbetriebliche Zwecke genutzt.
Das von A vermietete Grundstück ist zwar nach handelsrechtlichen Grundsätzen weiterhin in der Handelsbilanz des Einzelunternehmens auszuweisen. Steuerrechtlich ist das Grundstück jedoch als Sonderbetriebsvermögen I des A in die steuerrechtliche Gewinnermittlung der KG einzubeziehen und in einer Sonderbilanz zu bilanzieren. Das Grundstück ist als Sonderbetriebsvermögen mit dem Wert zu erfassen, mit dem es bei A zu Buche steht (300.000 EUR).
Das Grundstück wird nach der genannten Rechtsprechung lediglich für die Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft – dem Sonderbetriebsvermögen des A als Mitunternehmer – zugeordnet. Das der KG zur Nutzung überlassene Grundstück – und damit auch die hierfür vereinnahmten Mietzinsen – sind für die steuerliche Gewinnermittlung nicht dem "Eigenbetrieb" des A zuzurechnen, sondern in die Gewinnermittlung der KG einzubeziehen. Die Mieteinnahmen schlagen sich nicht in der Steuerbilanz des Gewerbebetriebs des A als Betriebseinnahmen nieder. Die von der KG gezahlte und als Betriebsausgaben in ihrer Gewinnermittlung abgesetzte Miete gehört nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu den Sonderbetriebseinnahmen des A und ist daher dem Gesellschaftsgewinn der KG als Sondervergütung wieder hinzuzurechnen.
Wird die Überlassung des Grundstücks an die KG beendet, endet auch die Sonderbetriebsvermögenseigenschaft und damit die betriebsvermögensmäßige Zuordnung des Grundstücks; das Grundstück ist wieder in der Steuerbilanz des Einzelunternehmens auszuweisen.