Die Entscheidung liegt auf der Linie der neueren Rechtsprechung des BFH, die dem Charakter der gewerblich tätigen oder geprägten Personengesellschaft als eigenständiges Steuerrechtssubjekt eine stärkere Bedeutung zumißt, als dies in der älteren Judikatur der Fall war (zur neueren Rechtsprechung vgl. z. B. BFH, Urteil v. 16. 6. 1994, IV R 48/93, BStBl 1996 II S. 82, betreffend gewerblich geprägte Schein-KG; BFH, Urteil v. 22. 11. 1994, VIII R 63/93, BStBl 1996 II S. 93, betreffend gewerblich geprägte GbR; BFH, Urteil v. 23. 4. 1996, VIII R 13/95, BFHE 181, 1, betreffend mitunternehmerische Betriebsaufspaltung). Mit der wohl h. M. (vgl. die Nachweise bei L. Schmidt, EStG, Kommentar, 16.Aufl., § 15 Rdnr. 228) und entgegen Teilen der Literatur (vgl. z. B. L. Schmidt, EStG, Kommentar, 16. Aufl., § 15 Rdnr. 220) hat das Besprechungsurteil angenommen, daß auch eine atypisch stille Gesellschaft als gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG in Betracht kommt. Dem ist m. E. zuzustimmen: Wenn eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) als geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafterin einer KG dieser ein gewerbliches Gepräge zu geben vermag, so muß dies gleichermaßen und erst recht für eine Kapitalgesellschaft als tätige Gesellschafterin (Geschäftsinhaberin) einer atypisch stillen Gesellschaft gelten.
Die neuere Rechtsprechung bietet die Möglichkeit , dem „Fluch des Sonderbetriebsvermögens” (vgl. Märkle, DStZ 1997 S. 233) dadurch zu entgehen, daß das bisherige Sonderbetriebsvermögen bei der Haupt-Personengesellschaft auf eine aus den Inhabern des Sonderbetriebsvermögens bestehende, gewerblich geprägte Schwester-Personengesellschaft (Zweitgesellschaft), z. B. eine Gepräge-GmbH & Co. GbR, ausgegliedert und künftig von dieser der Hauptgesellschaft zur Nutzung überlassen wird. Als Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten wird man diese Ausgliederung jedenfalls im Normalfall nicht qualifizieren können (ebenso Märkle, DStZ 1997 S. 233, S. 246 f.; HG, DStR 1997 S. 817).