Kommentar
… Buchwertübertragung
Der Begriff des Mitunternehmeranteils umfaßt nach der neueren Rechtsprechung nicht nur den Anteil am Vermögen der Gesellschaft, sondern auch Sonderbetriebsvermögen . Werden anläßlich der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens, die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, zurückbehalten und ins Privatvermögen überführt, ist dies nicht als tarifbegünstigte Veräußerung eines Mitunternehmeranteils in Verbindung mit einer gewinnrealisierenden Entnahme, sondern als Aufgabe eines Mitunternehmeranteils zu beurteilen, die insgesamt begünstigt ist ( §§ 16 , 34 EStG ). Werden funktional wesentliche Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens im zeitlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung zu Buchwerten in ein anderes Betriebsvermögen überführt, ist der Gewinn aus der Anteilsveräußerung nicht begünstigt , weil nicht die gesamten stillen Reserven des veräußerten Mitunternehmeranteils aufgedeckt wurden ( Mitunternehmerschaft ).
… Zurückbehaltung
Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs mit Buchwertfortführung durch den Erwerber ( § 7 Abs. 1 EStDV ) setzt voraus, daß sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen übergehen. Werden bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs Wirtschaftsgüter vom Übertragenden zurückbehalten, die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, liegt keine Betriebsübertragung im ganzen, sondern eine Betriebsaufgabe vor; beim Übertragenden tritt eine Gewinnrealisierung ein.
Ebenso ist für eine unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils ( § 7 Abs. 1 EStDV ) zu fordern, daß alle diejenigen Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens auf den Erwerber mitübertragen werden, die für die Mitunternehmerschaft funktional wesentlich sind. Wird anläßlich der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens, das für die Mitunternehmerschaft funktional wesentlich ist, zurückbehalten und in das Privatvermögen des bisherigen Mitunternehmers überführt, ist insgesamt eine tarifbegünstigte Aufgabe des Mitunternehmeranteils anzunehmen. Die Zurückbehaltung einer wesentlichen Betriebsgrundlage anläßlich des Ausscheidens eines Mitunternehmers schließt also die Annahme einer unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils aus.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 31.08.1995, VIII B 21/93