Rz. 122

Es sind 2 handelsrechtliche Schlussbilanzen zu unterscheiden. Im Fall der Zerschlagung endet die Unternehmung mit der Schlussverteilung (§ 196 InsO) und das Insolvenzverfahren wird durch Aufhebung beendet (§ 200 InsO). Gleiches gilt für die Einstellung des Verfahrens mangels Masse (§§ 207 ff. InsO). Auf den Tag des Beschlusses der Aufhebung bzw. Einstellung des Insolvenzverfahrens ist die Schlussbilanz zu erstellen.[1] Sie ist eine Sonderbilanz, da weder Bilanz noch Buchhaltung in die Zukunft verknüpft sind.

 

Rz. 123

Anders ist die Situation im Fall der Unternehmensfortführung. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 258 InsO) erlangt der Schuldner die Verfügungsgewalt über sein Unternehmen zurück (§ 259 InsO). Die Schlussbilanz schließt in diesem Fall nur das Insolvenzverfahren ab. Mit den folgenden ordentlichen Bilanzen besteht Bilanzidentität und eine Verknüpfung über die Buchhaltung. Die Schlussbilanz im Fall der Unternehmensfortführung ist keine Sonderbilanz.

[1] Vgl. IDW RH HFA 1.012, Stand: 6.12.2018, Rz. 28; BGH, Urteil v. 15.7.2010, IX ZB 229/07.

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