Rz. 130

Zu Beginn der Liquidation haben die Liquidatoren bzw. Abwickler eine externe (Liquidations-) Eröffnungsbilanz aufzustellen (§ 71 Abs. 1 GmbHG, § 270 Abs. 1 AktG).

Aus der Erstellung einer (Liquidations-) Eröffnungsbilanz ergibt sich die Notwendigkeit, auf den Tag vor Beginn der Liquidation eine Schlussbilanz des werbenden Unternehmens zu erstellen.[1] Der Zeitraum zwischen dem letzten abgelaufenen Geschäftsjahr und der Schlussbilanz bildet das letzte (Rumpf-) Wirtschaftsjahr der werbenden Gesellschaft.

Weil die (Liquidations-) Eröffnungsbilanz auf der Finanzbuchführung basiert und Teil einer Reihe von laufenden Bilanzen ist, handelt es sich nicht um Sonderbilanzen, sondern um eine Sonderbilanz im weiteren Sinne.

 

Rz. 131

Auf die Eröffnungsbilanz sind die Vorschriften des Jahresabschlusses anzuwenden. Jedoch ist Anlagevermögen, das nicht mehr betriebsnotwendig ist oder das veräußert werden soll, wie Umlaufvermögen zu bewerten (§ 71 Abs. 2 Sätze 2, 3 GmbHG, § 270 Abs. 2 Sätze 2,3 AktG). Es beginnt ein neues Geschäftsjahr.[2]

[1] Vgl. Müller, in Münchener Kommentar GmbHG, 3. Aufl. 2018, § 71 Rz. 11.
[2] Vgl. Müller, in Münchener Kommentar GmbHG, 3. Aufl. 2018, § 71 Rz. 43.

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