Rz. 134

Steuerlich gilt für die Liquidation einer Kapitalgesellschaft ein nach Möglichkeit maximal 3-jähriger Besteuerungszeitraum innerhalb des Abwicklungszeitraums (§ 11 Abs. 1 KStG). Für das Ergebnis des letzten Rumpf-Wirtschaftsjahres der werbenden Gesellschaft räumt die Finanzverwaltung ein Wahlrecht ein (R 11 Abs. 1 Satz 3 KStR). Der Steuerpflichtige kann entscheiden, ob das Ergebnis des Rumpf-Wirtschaftsjahres selbstständig als laufender Gewinn oder als Teil des Abwicklungsgewinns besteuert wird.[1] Bei einer selbständigen Besteuerung ist eine Steuerbilanz auf den Auflösungszeitpunkt zu bilden. Während des Abwicklungszeitraums ist eine Steuerbilanz zum Ende (je-)des Besteuerungszeitraums aufzustellen.[2]

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