Rz. 44

Wird ein Wirtschaftsgut gegen die Gewährung von Anteilen in eine Kapitalgesellschaft übertragen, ist diese offene Einlage ein tauschähnlicher Vorgang. Es kommt zu einer Realisation der stillen Reserven in dem eingelegten Wirtschaftsgut, § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG.

 

Rz. 45

Auch bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft ist die Einlage unter dem Teilwert möglich (§§ 20 ff. UmwStG). Begünstigt wird die Einlage eines Betriebes, Teilbetriebes, Mitunternehmeranteils und von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, an der die übernehmende Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte hält. Dabei ist es unerheblich, ob die Mehrheit der Stimmrechte bereits vor Einbringung besteht und nur aufgestockt wird oder erst durch die Einbringung entsteht.[1] Wie bei der Personengesellschaft besteht auch bei der Einlage durch Einbringung in eine Kapitalgesellschaft ein Wahlrecht für die aufnehmende Kapitalgesellschaft zwischen dem Buchwert, einem Zwischenwert und dem Teilwert. Soweit die aufnehmende Kapitalgesellschaft die Buchwerte des Einbringenden nicht übernimmt, führt dies zur steuerpflichtigen Aufdeckung der stillen Reserven beim Einbringenden.

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