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Neben der Liquidation ist die Kapitalherabsetzung die einzige Möglichkeit, das Nennkapital an die Anteilseigner auszuschütten.[1] Es sind verschiedene Formen der Kapitalherabsetzung zu unterscheiden:[2]

[3] Die Einziehung von Geschäftsanteilen nach § 34 GmbHG führt nicht zur Minderung des Stammkapitals, vgl. BGH, Urteil v. 1.4.1953, II RZ 235/52.

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