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Neben der Liquidation ist die Kapitalherabsetzung die einzige Möglichkeit, das Nennkapital an die Anteilseigner auszuschütten.[1] Es sind verschiedene Formen der Kapitalherabsetzung zu unterscheiden:[2]
- ordentliche Kapitalherabsetzung § 58 GmbHG, § 222 ff. AktG
- vereinfachte Kapitalherabsetzung §§ 58a-58f GmbHG, §§ 229 ff. AktG
- Einziehung von Anteilen §§ 237 ff. AktG[3] und Erwerb eigener Aktien §§ 237 AktG, 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG.
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