Rz. 101

Die klassischen Gründe für einen Formwechsel liegen

  • im Wechsel zwischen Einkommen- und Körperschaftsteuer,
  • der Vermeidung der Mitbestimmung,
  • der Flucht vor Publikationspflichten,
  • der Erhöhung der Verkehrsfähigkeit der Anteile oder
  • der Schaffung einer Haftungsbegrenzung.

9.2.1 Handelsbilanzrecht

 

Rz. 102

Die Rechnungslegung beim Formwechsel unterschied sich erheblich von der in den Fällen der Verschmelzung und Spaltung.[1] Nach § 192 Abs. 2 UmwG a. F. war beim Formwechsel ein Vermögensstatus, der den „wirklichen Wert“ der Gegenstände und Verbindlichkeiten auswies, erforderlich. Diese Regelung wurde aber im Jahr 2007 abgeschafft, weil der Vermögensstatus nicht den notwendigen Nachweis im Rahmen der Gründungsprüfung oder die Unternehmensbewertung für die Bemessung einer Barabfindung ersetzt und die Aufdeckung aller stillen Reserven bei einem Formwechsel nicht nötig ist.[2]

 

Rz. 103

Das Gesellschaftsrecht geht von der Prämisse der wirtschaftlichen Kontinuität des Rechtsträgers beim Formwechsel aus.[3] Es gibt also keinen übertragenden oder übernehmenden Rechtsträger, sodass keine Schlussbilanz (§ 17 Abs. 2 UmwG) oder Übernahmebilanz (§ 24 UmwG) erforderlich ist.

[1] Vgl. "Formwechsel: Rechnungslegung" und IDW RS HFA 41, Stand: 6.9.2012.
[2] Vgl. BR-Drucks 548/06 S. 42.
[3] Vgl. Hoger, in Lutter, UmwG, 6. Aufl. 2019, § 190 Rz. 1.

9.2.2 Steuerbilanzrecht

 

Rz. 104

Steuerlich sind beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft die §§ 3 ff. UmwStG entsprechend anzuwenden (§ 9 UmwStG). Es wird die Aufstellung einer Schlussbilanz der formwechselnden Kapitalgesellschaft und eine Eröffnungsbilanz der Personengesellschaft als Rechtsträger neuer Form angeordnet.

Beim Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft sind steuerlich die Vorschriften über die Einbringung gemäß §§ 20 bis 23 UmwStG anzuwenden (§ 25 UmwStG). Für diesen Zweck hat die formwechselnde Personengesellschaft eine steuerliche Schlussbilanz und die Kapitalgesellschaft als Rechtsträger neuer Form eine Eröffnungsbilanz zu erstellen.

Schluss- und Eröffnungsbilanz sind jeweils Sonderbilanzen, weil sie den Start- bzw. Endpunkt einer neuen Reihe von Regelbilanzen markieren.

Da steuerlich die Regelungen über die Verschmelzung bzw. Spaltung anzuwenden sind, wird an dieser Stelle darauf verwiesen.[1]

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