Nicht übersehen werden darf aber, dass immer eine Art eines Gesellschaftsverhältnisses gegeben sein muss. Hierbei ist der gemeinsame Zweck entscheidend, der durch ein Zusammenwirken gefördert werden soll. Nur obligatorische Rechtsbeziehungen untereinander sind – unabhängig von deren Umfang – für eine Gesellschaft und damit für eine Mitunternehmerschaft nicht ausreichend.
3.4.1 Interessengemeinschaft
Im Wirtschaftsleben kommt es öfters vor, dass 2 Unternehmer eine teure Spezialmaschine gemeinsam erwerben und nach Absprache in ihrem jeweiligen Betrieb nutzen. Dies ist vor allem auch bei Betrieben der Landwirtschaft weit verbreitet.
Hierdurch wird aber in aller Regel keine Mitunternehmerschaft begründet. Denn es mangelt an einer gemeinsamen Initiative bzw. einem gemeinsamen Risiko. Das jeweilige Wirtschaftsgut wird nicht zusammen, sondern nur abwechselnd im jeweiligen Betrieb genutzt.
3.4.2 Bürogemeinschaft
Als Interessengemeinschaft im weiteren Sinne gilt auch eine sog. Bürogemeinschaft. Schließen sich z. B. 2 Gewerbetreibende oder Freiberufler insoweit zusammen, dass sie ein gemeinsames Büro einrichten, das die Verwaltungsarbeiten für ihre Betriebe übernimmt, liegt in aller Regel keine Mitunternehmerschaft vor.
Im Unterschied zu einem Gemeinschaftsbüro bzw. einer Gemeinschaftspraxis hat eine Bürogemeinschaft nur den Zweck, die Tätigkeit in den gemeinschaftlichen Räumen auszuüben und dadurch bestimmte Kosten über die Bürogemeinschaft umzulegen. Allein dadurch, dass gemeinsame Räume angemietet oder dass gemeinsame Bürokräfte bzw. eine gemeinsame Sekretärin beschäftigt werden, sind die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft noch nicht gegeben. Selbst ein einheitliches Auftreten nach außen hin ist nicht ausreichend, wie der BFH in seinem grundlegenden Urteil zur Abgrenzung einer Gemeinschaftspraxis von einer Büro- und Praxisgemeinschaft entschieden hat.
Eine Bürogemeinschaft weist keine gemeinschaftliche Gewinnerzielungsabsicht auf, sondern trägt die Ausgaben nur bis zur späteren Umlegung. Es ist damit jeweils nur eine individuelle Gewinnerzielung beabsichtigt.
3.4.3 Laborgemeinschaft
Wirtschaftlich vergleichbar ist auch ein Zusammenschluss z. B. von Ärzten, die Apparate oder ein Labor gemeinschaftlich erwerben und nutzen. Solch eine Apparate- oder Laborgemeinschaft ist ebenfalls nur eine Interessengemeinschaft, der es an den Voraussetzungen für eine Mitunternehmerschaft fehlt.