(1) 1Trennungsgeldberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a oder b der Trennungsgeldverordnung, deren regelmäßige Arbeitszeit auf mindestens fünf Tage in der Woche verteilt ist, kann oder, wenn ihnen keine Reisebeihilfe für eine wöchentliche Heimfahrt zusteht, soll Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu sechs Arbeitstagen im Urlaubsjahr für Familienheimfahrten gewährt werden. 2Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Bedürfnissen abzustimmen. 3Bei einer Entfernung von weniger als 150 Kilometern zwischen der Wohnung der Familie und der Dienststelle wird kein Urlaub für Familienheimfahrten gewährt.

 

(2) Im Ausland tätige Beamtinnen und Beamte erhalten für jede Familienheimfahrt, für die ihnen eine Reisebeihilfe nach § 13 Abs. 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung gewährt wird, bis zu drei Arbeitstagen Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung, höchstens jedoch zwölf Arbeitstage im Jahr.

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