(1) Zur Besoldung im Sinne der Verordnung gehören die in § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Dienstbezüge und sonstigen Bezüge.

 

(2) Erhält die Beamtin oder der Beamte in den Fällen des § 10 oder des § 13 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite, so ist die Besoldung entsprechend zu kürzen, es sei denn, dass der Wert der Zuwendungen gering ist.

 

(3) Ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung von längstens einem Monat lässt den Anspruch auf Beihilfe oder auf Heilfürsorge nach § 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes unberührt.

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