Als sonstige Leistung gegen Entgelt werden auch die folgenden Leistungen eines Unternehmers angesehen:

  • Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für unternehmensfremde Zwecke oder für den privaten Bedarf seines Personals, soweit keine Aufmerksamkeiten vorliegen.[1] Dies gilt aber dann nicht, wenn es sich um die unentgeltliche Nutzung eines Gebäudes handelt, bei dem der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG teilweise ausgeschlossen war.
  • Die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für unternehmensfremde Zwecke oder für den privaten Bedarf seines Personals, soweit keine Aufmerksamkeiten vorliegen.[2]

Ob der Unternehmer ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt war, ist nur bei der Verwendung eines Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke oder bei Überlassung an das Personal nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG von Bedeutung. Bei anderen sonstigen Leistungen nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG (insbesondere bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Personaldienstleistungen) führen auch nicht vorsteuerentlastete Ausgaben immer zu einem steuerbaren Ausgangsumsatz.

 
Praxis-Tipp

Eigennutzung von Immobilien führt zum Vorsteuerausschluss

Nutzt der Unternehmer ein dem Unternehmen zugeordnetes Gebäude auch für private Wohnzwecke (oder andere nichtunternehmerische Zwecke), ist der Vorsteuerabzug auf den Teil des Gebäudes beschränkt, der für unternehmerische Zwecke genutzt wird.[3] In § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG ist deshalb klargestellt worden, dass es nicht zu einer steuerbaren Leistung i. S. d. § 3 Abs. 9a UStG kommt, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG ausgeschlossen ist oder eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 6a UStG vorgenommen wurde. Die Beschränkung des Vorsteuerabzugs durch § 15 Abs. 1b UStG steht aber einer vollständigen Zuordnung des auch privat genutzten Gebäudes zum Unternehmen nicht entgegen (Wahlrecht). Diese vollständige Zuordnung ist in der Praxis anzuraten, damit innerhalb des 10-jährigen Berichtigungszeitraums bei einer erhöhten unternehmerischen Nutzung eine Vorsteuerberichtigung[4] zugunsten des Unternehmers vorgenommen werden kann.

[3] § 15 Abs. 1b UStG. Dies gilt für alle nach dem 31.12.2010 angeschafften oder aufgrund eines nach diesem Datum gestellten Bauantrags errichteten Gebäudes.

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