Erbringt ein Unternehmer eine einheitliche Leistung, die sowohl Elemente der Verschaffung der Verfügungsmacht (Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG) als auch Elemente einer Dienstleistung (sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG) enthält, muss diese Leistung entweder als Werklieferung oder als Werkleistung behandelt werden.

Eine Werkleistung liegt dann vor, wenn der Unternehmer bei der Ausführung der Leistung nur Nebensachen oder Zutaten verwendet, ansonsten aber keinen Hauptstoff stellt. Eine Werkleistung ist auch dann gegeben, wenn der Unternehmer bei der Be- oder Verarbeitung eines Gegenstands gar keine selbstbeschafften Materialien verwendet, die in den Gegenstand eingehen.[1] Dabei dürfen die verwendeten Materialien aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers nicht das Wesen des Umsatzes bestimmen.[2]

Ein besonderer Fall der Werkleistung ist in § 3 Abs. 10 UStG geregelt (sog. "Umtauschmüllerei"). Nach dieser Vorschrift liegt eine Werkleistung auch in den Fällen vor, in denen dem Unternehmer zur Be- oder Verarbeitung ein Gegenstand überlassen wird, der Unternehmer dem Abnehmer aber anstelle des be- oder verarbeiteten Gegenstands einen Gegenstand gleicher Art und Güte zurückgibt. In diesem Fall liegt kein Tausch vor, sondern die Leistung ist ausschließlich auf die sonstige Leistung des leistenden Unternehmers gerichtet.

 
Praxis-Beispiel

Umtauschmüllerei

Unternehmer U hat sich darauf spezialisiert, für Gartenbesitzer aus Obst Obstsäfte herzustellen. Die Kunden überlassen U das geerntete Obst und erhalten sofort eine ihrer Menge gelieferten Obsts entsprechende Menge an Obstsaft.

Obwohl hier der Obstsaft nicht stoffidentisch mit dem überlassenen Obst ist, liegt nach § 3 Abs. 10 UStG eine Werkleistung vor. Die Bemessungsgrundlage für die Leistung des U bestimmt sich ausschließlich nach dem Entgelt, was er für seine Dienstleistung erhält, der Wert des erhaltenen Obsts ist bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge