OFD Frankfurt, Verfügung v. 28.3.2008, S 2221 A - 78 - St 218

Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Summe der jedem Ehegatten unter seinen persönlichen Voraussetzungen zustehenden Höchstbeträge. Beiliegende Übersicht weist häufig vorkommende Fallvarianten und die den Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge aus.

Höchstbeträge sonstige Vorsorgeaufwendungen

Tätigkeit Höchstbeträge in EUR Begründung
Ehemann Ehefrau Ehemann Ehefrau  
Arbeiter, Angestellter Arbeiterin, Angestellte 1.500,- 1.500,- sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/ Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht
Arbeiter, Angestellter Arbeitslose (Bezieherin von Arbeits- losengeld II (Hartz IV)) 1.500,- 1.500,- für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert
Arbeiter, Angestellter Arbeitslose (Bezieherin von Arbeits- losengeld) 1.500,- 1.500,- für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit
Arbeiter, Angestellter Arbeitslose, Teil einer Bedarfsge- meinschaft (kein Erhalt von Arbeits- losengeld II) 1.500,- 1.500,- für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert
Arbeiter, Angestellter Beamtin 1.500,- 1.500,- für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch
Arbeiter, Angestellter Elternzeit 1500,- 1500,- für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau entweder einen Beihilfean- spruch hat (vorher Beamtin) oder beitrags- frei in der gesetzlichen Krankenversiche- rung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/ Angestellte)
Arbeiter, Angestellter Geringfügig Beschäftigte 1.500,- 1.500,- für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht; der für die Ehefrau vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, jedoch ist sie kostenlos in der Familienversicherung mitversichert
Arbeiter, Angestellter Hausfrau 1.500,- 1.500,- für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert oder die Ehefrau ist – bei freiwilliger Krankenversicherung des Ehemanns (wg. Überschreitens der Beitragsbemessungs- grenze) – privat krankenversichert; der Höchstbetrag von 2.400 EUR ist jedoch anzusetzen, wenn für sie keine Familienversicherung besteht (eigene Einkünfte von mehr als 4.200 EUR/ab 2008 4.260 EUR jährlich).
Arbeiter, Angestellter Rentnerin 1.500,- 1.500,- für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht; bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist sie i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V
Arbeiter, Angestellter Selbst- ständige 1.500,- 2.400,- für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht; für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; der Höchstbetrag von 1.500 EUR ist jedoch anzusetzen, wenn sie kostenlos in der Familienversicherung mitversichert ist (eigene Einkünfte von nicht mehr als 4.200 EUR/ab 2008 4.260 EUR jährlich).
Beamter Arbeiterin, Angestellte 1.500,- 1.500,- der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht
Beamter Arbeitslose (Bezieherin von Arbeits- losengeld II (Hartz IV)) 1.500,- 1.500,- der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; die arbeitslose Ehefrau ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert (da nicht familienversichert), die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit
Beamter Arbeitslose (Bezieherin von Arbeits- losengeld) 1.500,- 1.500,- der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; die arbeitslose Ehefrau ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit
Beamter Arbeitslose, Teil einer Bedarfsge- meinschaft (kein Erhalt von Arbeits- losengeld II) 1.500,- 2.400.- der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; die arbeitslose Ehefrau hat dagegen keinen eigenen Anspruch auf Beihilfe, da dem Ehemann der Beihilfeanspruch zusteht, mangels Erhalt von Arbeitslosen- geld II ist sie nicht pflichtversichert
Beamter Beamtin 1.500,- 1.500,- sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau haben jeweils einen eigenen Beihilfe- anspruch
Beamter Elternzeit 1...

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