Leitsatz
Beschränkt sich die Tätigkeit eines als Recyclingbetrieb zertifizierten Betriebs darauf, den weiter zu veräußernden Schrott lediglich zu sortieren und anschließend entsprechend den Vorgaben der Abnehmer auf Länge zu schneiden, liegt eine Handelstätigkeit und keine Tätigkeit im verarbeitenden Gewerbe vor, die zur Investitionszulage berechtigt.
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, in dem angeliefertes Metall und Autowracks erst sortiert, in einer Schrottschere zerkleinert, getrennt und anschließend an Großhändler weiterverkauft werden. Erst zwei Jahre nach Ablauf des Streitjahrs wurde eine Maschine angeschafft, die eine umfangreichere Bearbeitung des Materials gestattete. Trotz der Einordnung als Recyclingbetrieb durch das Statistische Landesamt ordnete das Finanzamt den Betrieb dem Wirtschaftszweig "Handel" zu und versagte den geltend gemachten Anspruch auf Investitionszulage.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet zurück. Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes bestimme sich im Investitionszulagenrecht nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Dabei komme es für die Abgrenzung der von der Förderung ausgenommenen Wirtschaftszweige auf die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten an. Eine fehlerhafte Einordnung durch das Statistische Landesamt dürfe das Finanzgericht nicht übernehmen.
Nach (der hier maßgeblichen) Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 umfasse das Recycling die Verarbeitung von Altmaterialien und Reststoffen und anderen gebrauchten und ungebrauchten Artikeln zu Sekundärrohstoffen. Hierfür sei ein stoffspezifischer mechanischer oder chemischer Verarbeitungsprozess erforderlich. Kennzeichnend hierfür sei, dass der Input aus sortierten und unsortierten Altmaterialien und Reststoffen besteht, der ungeeignet für die direkte Verwendung in einem industriellen Verarbeitungsprozess ist, während der Output für einen solchen Verarbeitungsprozess aufbereitet wird.
Recycling umfasse aber u. a. nicht den Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen einschließlich Sammeln, Sortieren, Trennen, Zerlegen von Gebrauchtwaren zur Gewinnung wieder verwertbarer Teile, Verpacken, Lagerung und Lieferung, ohne dass ein tatsächlicher Verarbeitungsprozess erfolgt. Der Handel umfasse dagegen handelsübliche Manipulationen, die der wirtschaftlichen Haupttätigkeit des Handeltreibens unterzuordnen sind und den Charakter der Handelsware nicht berühren. Solche lägen vor, wenn die Ware nach Erwerb sortiert, gereinigt, zerteilt, anderweitig zusammengestellt und transportfähig gemacht wird, bevor sie weiter veräußert wird. Gerade das Sortieren, das auf Länge schneiden oder auch das Pressen diene der besseren Weiterverarbeitung und erleichtere insbesondere den Transport. Hierin könne beine Verarbeitung gesehen werden.
Link zur Entscheidung
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.09.2015, 1 K 1155/12