(1) 1Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. 2Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
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ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder |
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ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will. |
(2) (weggefallen)
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
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