Nach der gesetzlichen Definition des § 112 Abs. 1 BetrVG ist unter einem Sozialplan eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile zu verstehen, die den Arbeitnehmern infolge von geplanten (oder auch bereits eingeleiteten oder gar durchgeführten) Betriebsänderungen entstehen. Liegt eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vor, kann der Betriebsrat die Erstellung eines Sozialplans verlangen und ggf. nach § 112 Abs. 4 BetrVG über die Einigungsstelle erzwingen. Eine Ausnahme gilt, wenn bei einem reinen Personalabbau die erforderlichen Zahlen des § 112a Abs. 1 BetrVG nicht erreicht werden. Dann führt das Vorliegen einer Betriebsänderung nicht zu einem erzwingbaren Sozialplan. Voraussetzung für einen durch den Betriebsrat erzwingbaren Sozialplan ist immer das Vorliegen einer Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG.
Vom Sozialplan ist der Interessenausgleich zu unterscheiden. Dieser enthält Regelungen über die Maßnahme und ihre Durchführung selbst (Umfang, Zeitraum, betroffene Arbeitnehmer). In der Praxis werden auch andere Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber oder auch einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers als Sozialplan bezeichnet, wenn sie zu erwartende soziale Nachteile ausgleichen sollen, selbst wenn keine Betriebsänderung im Rechtssinne vorliegt. Der Begriff der Betriebsänderung ergibt sich aus § 111 BetrVG.
Es ist Voraussetzung, dass im Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung, die die Betriebsänderung darstellt, bereits ein Betriebsrat gebildet ist. Wird der Betriebsrat erst nach der Entscheidung über die Betriebsänderung gewählt, entfallen die Rechte des Betriebsrats und damit auch die Erzwingbarkeit des Sozialplans. Wird in einem bislang betriebsratslosen Betrieb erst ein Betriebsrat gebildet, nachdem der Arbeitgeber mit der Umsetzung der Betriebsänderung begonnen hat, steht dem Betriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans zu.
Zuständiger Betriebsrat für den Abschluss des Sozialplans ist regelmäßig der örtliche Betriebsrat, selbst dann, wenn für die Verhandlungen über den Interessenausgleich der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig war. Jedoch begründet auch ein zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat vereinbarter vorsorglicher Sozialplan, der für eine Vielzahl künftig möglicher, noch nicht geplanter Betriebsänderungen den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile vorsieht, Ansprüche zugunsten von Arbeitnehmern für den Fall, dass aus Anlass einer konkreten Betriebsänderung auf betrieblicher Ebene der Abschluss eines Sozialplans unterbleibt.