Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sieht vor, dass alle Arbeitgeber unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten an dem Umlageverfahren zum Ausgleich der Aufwendungen bei Mutterschaft (sogenanntes "U2-Verfahren") teilnehmen.
Das Umlageverfahren U1 beschränkt die Umlagepflicht auf Arbeitgeber bis maximal 30 Vollzeitbeschäftigte.
Arbeitgeber sind gemäß AAG verpflichtet, am Umlage- und Erstattungsverfahren der Krankenkassen teilzunehmen.
9.1 Umlage 1 – Entgeltfortzahlungsversicherung für Krankheitsaufwendungen
Arbeitgeber mit bis zu 30 vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern haben die Umlage 1 (U1) für Erstattung der Aufwendungen für Entgeltfortzahlung bei Krankheit an die Krankenkasse abzuführen, in der die jeweiligen Arbeitnehmer versichert sind, und zwar für die bei ihnen beschäftigten Arbeiter, Azubis und Angestellten, auch für geringfügig Beschäftigte. Von der Zahlung der Umlage 1 sind diverse Arbeitgeber, z. B. im öffentlichen Dienst, befreit.
9.2 Umlage 2 – Entgeltfortzahlungsversicherung für Mutterschaftsaufwendungen
Alle Arbeitgeber haben die Umlage 2 (U2) für Erstattung der Aufwendungen bei Mutterschaft für alle männlichen und weiblichen Beschäftigten (Arbeiter, Azubis und Angestellte), auch für geringfügig Beschäftigte abzuführen.
Die Höhe der Umlagen wird von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt. Sie sind bei den einzelnen Krankenkassen unterschiedlich hoch. Sie können sich unterjährig ändern. Für die U1 gibt es i. d. R. wahlweise einen ermäßigten, allgemeinen und erhöhten Umlagesatz, für die U2 gibt es jeweils nur einen Umlagesatz pro Krankenkasse. Der allgemeine U1-Satz beträgt ca. 1,0 % bis 3,8 % des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts in der Renten-/Arbeitslosenversicherung aller Arbeitnehmer. Der U2-Satz beträgt ca. 0,2 % bis 0,75 % des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts in der Renten-/Arbeitslosenversicherung aller Arbeitnehmer. Einmalzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Umlagen unberücksichtigt.
9.3 Umlage 3 – Insolvenzgeldumlage
Die Insolvenzgeldumlage wird zum Ausgleich des Nettolohnanspruches der Arbeitnehmer für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben. Die Insolvenzgeldumlage beträgt 2024 weiterhin 0,06 % des rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelts. Sie ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers abzuführen. Die Umlage wird an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.