(1) Ein Mitgliedstaat kann für sein Hoheitsgebiet oder mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats für das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Abweichungen von jeder Bestimmung dieser Verordnung zulassen, die Beförderungen mit Fahrzeugen einer oder mehrerer der folgenden Arten betreffen:
a) |
Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu 17 Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern; |
b) |
Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen; |
d) |
Fahrzeuge, die zur Beförderung von tierischen Abfällen oder von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Tierkörpern verwendet werden; |
e) |
Fahrzeuge, die für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden; |
j) |
Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht zur Erlangung des Führerscheins dienen; |
k) |
Traktoren, die ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten dienen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ausnahmen mit, die sie nach diesem Absatz gewähren. |
(2) Die Mitgliedstaaten können nach Genehmigung durch die Kommission Abweichungen von dieser Verordnung bei unter außergewöhnlichen Umständen durchgeführten Beförderungen zulassen, wenn diese Abweichungen die Verwirklichung der Ziele der Verordnung nicht ernsthaft beeinträchtigen. Sie können in dringenden Fällen eine vorübergehende Abweichung für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen, über die die Kommission sofort zu unterrichten ist, zulassen. Die Kommission teilt den übrigen Mitgliedstaaten alle nach diesem Absatz zugestandenen Abweichungen mit.
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