(1) Verfügt ein Fahrzeug nicht über ein mit der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 übereinstimmendes Kontrollgerät, so gelten die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels für:
a) |
nationale Personenlinienverkehrsdienste und |
b) |
grenzüberschreitende Personenlinienverkehrsdienste, deren Endpunkte in der Luftlinie höchstens 50 km von einer Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten entfernt sind und deren Fahrstrecke höchstens 100 km beträgt. |
(2) Das Verkehrsunternehmen erstellt einen Fahrplan und einen Arbeitszeitplan, in dem für jeden Fahrer der Name, der Standort und der im Voraus festgelegte Zeitplan für die verschiedenen Zeiträume der Lenktätigkeit, der anderen Arbeiten und der Fahrtunterbrechungen sowie die Bereitschaftszeiten angegeben werden.
Jeder Fahrer, der in einem Dienst im Sinne des Absatzes 1 eingesetzt ist, muss einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan und eine Ausfertigung des Linienfahrplans mit sich führen.
(3) Der Arbeitszeitplan muss
a) |
alle in Absatz 2 aufgeführten Angaben mindestens für den Zeitraum der vorangegangenen 28 Tage enthalten; diese Angaben sind in regelmäßigen Abständen von höchstens einem Monat zu aktualisieren; |
a) |
alle in Absatz 2 aufgeführten Angaben mindestens für den Zeitraum des Tages der Kontrolle und der vorausgehenden 56 Tage enthalten; diese Angaben sind in regelmäßigen Abständen von höchstens einem Monat zu aktualisieren; |
b) |
die Unterschrift des Leiters des Verkehrsunternehmens oder seines Beauftragten tragen; |
c) |
vom Verkehrsunternehmen nach Ablauf des Geltungszeitraums ein Jahr lang aufbewahrt werden. Das Verkehrsunternehmen händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan aus; und |
d) |
auf Verlangen einem dazu befugten Kontrollbeamten vorgelegt und ausgehändigt werden. |
(4) Bis ein digitales Fahrtenblatt zur Verfügung steht muss der Fahrer für die Zwecke von Straßenkontrollen in der Lage sein, die Inanspruchnahme der Ausnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absätze 2a und 6a zu begründen, indem er:
a) |
ein ausgefülltes Fahrtenblatt im Fahrzeug mitführt, das die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erforderlichen Angaben enthält und dem Fahrer vor Antritt jeder Fahrt durch das verantwortliche Verkehrsunternehmen auszuhändigen ist; und |
b) |
Kopien dieser Fahrtenblätter für die vorangegangenen 28 Tage und ab dem 31. Dezember 2024 für die vorangegangenen 56 Tage in Papierform oder elektronischer Form im Fahrzeug mitführt. |
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Verpflichtung gilt spätestens dann nicht mehr, wenn im Fahrzeug gemäß Absatz 5 ein Fahrtenschreiber, bei dem die Art des Personenverkehrsdienstes eingegeben werden kann, verwendet wird.
Für inländische Verkehrsdienste kann das Fahrtenblatt für grenzüberschreitende Verkehrsdienste verwendet werden, sofern darauf vermerkt wird, dass es für inländische Verkehrsdienste verwendet wird. Die Kommission kann, soweit angemessen, im Wege eines Durchführungsrechtsakts das Format des Fahrtenblatts für inländische Verkehrsdienste festlegen, um die Kontrolle der Einhaltung zu erleichtern. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2a genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission bewertet spätestens bis zum 31. Dezember 2026 die Optionen für die Digitalisierung des Fahrtenblatts für Fahrer, die im Personengelegenheitsverkehr eingesetzt werden, im Hinblick auf Durchführbarkeit, Kosteneffizienz und ihre Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit und die Arbeitsbedingungen der Fahrer und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für diese Digitalisierung vor.
Diese Bewertung erstreckt sich auf die Entwicklung eines digitalen Fahrtenblatts, das die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erforderlichen Angaben enthält, damit diese Angaben vor Antritt der Fahrt in einer mehrsprachigen Schnittstelle, zu der die Betreiber Zugang haben, elektronisch registriert werden können. Zu diesem Zweck kann die Kommission auch prüfen, ob die Entwicklung eines oder mehrerer neuer Module für das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem möglich ist.
(5) Um eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung von Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absätze 2a und 6a zu gewährleisten, erlässt die Kommission zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission oder eines an deren Stelle tretenden Durchführungsrechtsakts, spätestens jedoch bis zum 23. November 2025 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung geeigneter technischer Spezifikationen, die es ermöglichen, auf dem Fahrtenschreiber Daten zur Art des Personenverkehrsdienstes — d. h., ob es sich um einen Dienst im Personenlinienverkehr oder einen Gelegenheitsdienst im Personenverkehr handelt — aufzuzeichnen und zu speichern. Der Geltungsbeginn dieser Durchführungsrechtsakte wird nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger festgelegt. Diese Durc...