Younes Melhem, Prof. Dr. Stefan Müller
2.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften
Rz. 3
Gem. § 125 UmwG sind auf die Spaltung die Vorschriften der §§ 2-122 UmwG zur Verschmelzung entsprechend anzuwenden, sofern die §§ 123-173 UmwG betreffend die Spaltung keine Sondervorschriften vorsehen und die Ausnahmen des § 125 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht greifen. Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 UmwG sind für die Spaltung die Vorschriften des § 9 Abs. 2 UmwG sowie jene des § 62 Abs. 5 UmwG von der Anwendung ausgeschlossen, bei Abspaltung und Ausgliederung zudem jene des § 18 UmwG sowie bei Ausgliederung ferner jene der §§ 14 Abs. 2, 15, 29–34, 54 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 1 und 71 UmwG. Eine Prüfung i. S. d. §§ 9–12 UmwG ist darüber hinaus bei der Ausgliederung nicht vorzunehmen.
2.2 Grundlegendes
Rz. 4
Grundlage für eine Spaltung bildet die Erstellung einer Schlussbilanz beim übertragenden Rechtsträger, die über den Verweis in § 125 UmwG nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung der Spaltung beim Register beizufügen und ebenfalls über den Verweis in § 125 UmwG gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG den handelsrechtlichen Vorschriften zur Jahresbilanz und deren Prüfung unterliegt. Die Verwendung des Begriffs "Jahresbilanz" ist an dieser Stelle insofern unglücklich, als dass die Formulierung im Handelsrecht nicht existiert und vielmehr Bezug auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss betreffend die Bilanz nimmt – weshalb im Folgenden mitunter die Formulierung "Jahresabschluss betreffend die Bilanz" zur Anwendung kommt.
Rz. 5
Darüber hinaus ist im Zuge der Spaltung ein Spaltungs- und Übernahmevertrag (bei der Spaltung unter Beteiligung von GmbH und einer Sachgründung nach § 138 UmwG zudem ein Sachgründungsbericht; bei der Spaltung zur Neugründung an seiner statt gem. § 136 UmwG ein Spaltungsplan; bei der Ausgliederung zur Aufnahme entfällt ein Ausgliederungsbericht gem. § 153 UmwG dagegen) auszufertigen, der einer Prüfung unterzogen werden muss und erst durch Beschluss der Anteilsinhaber wirksam wird, sowie ein Verschmelzungsbericht aufzustellen, bevor die Einreichung zur Eintragung im Register zu erfolgen hat.
Der Ablauf einer Spaltung ähnelt dem der Verschmelzung und ist in Abb. 1a schematisch dargestellt:
Abb. 1a: Ablaufschema Spaltung
Rz. 6
Die rechtsformunabhängigen respektive allgemeinen Vorschriften zur Aufspaltung und Abspaltung der §§ 126–137 UmwG sind in Vorschriften betreffend die Spaltung zur Aufnahme und jene betreffend die Spaltung zur Neugründung unterteilt – die Themenbearbeitung folgt entsprechend dieser Logik.
2.3 Spaltung zur Aufnahme
2.3.1 Spaltungs- und Übernahmevertrag
Rz. 7
Der Spaltungs- und Übernahmevertrag hat nach Maßgabe des § 126 Abs. 1 UmwG folgende (Mindest-)Angaben zu enthalten:
1 |
Namen oder die Firma und den Sitz der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger |
2 |
Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers jeweils als Gesamtheit gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger |
3 |
bei Aufspaltung und Abspaltung das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei den übernehmenden Rechtsträgern |
4 |
bei Aufspaltung und Abspaltung die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile der übernehmenden Rechtsträger oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei den übernehmenden Rechtsträgern |
5 |
den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaft einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch |
6 |
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung jedes der übernehmenden Rechtsträger vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag) |
7 |
die Rechte, welche die übernehmenden Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte gewähren, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen |
8 |
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlussprüfer oder einem Spaltungsprüfer gewährt wird |
9 |
die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die an jeden der übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, sowie der übergehenden Betriebe und Betriebsteile unter Zuordnung zu den übernehmenden Rechtsträger |
10 |
bei Aufspaltung und Abspaltung die Aufteilung der Anteile oder Mitgliedschaften jedes der beteiligten Rechtsträger auf die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers sowie den Maßstab für die Aufteilung |
11 |
die Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen |
Abb. 2: Pflichtinhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags
Rz. 8
Wird in den allgemeinen Vorschriften für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge eine besondere Art der Bezeichnung vorgeschrieben, sind diese Regelungen nach § 126 Abs. 2 Satz 1 UmwG auch ...