Younes Melhem, Prof. Dr. Stefan Müller
Rz. 7
Der Spaltungs- und Übernahmevertrag hat nach Maßgabe des § 126 Abs. 1 UmwG folgende (Mindest-)Angaben zu enthalten:
1 |
Namen oder die Firma und den Sitz der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger |
2 |
Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers jeweils als Gesamtheit gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger |
3 |
bei Aufspaltung und Abspaltung das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei den übernehmenden Rechtsträgern |
4 |
bei Aufspaltung und Abspaltung die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile der übernehmenden Rechtsträger oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei den übernehmenden Rechtsträgern |
5 |
den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaft einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch |
6 |
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung jedes der übernehmenden Rechtsträger vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag) |
7 |
die Rechte, welche die übernehmenden Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte gewähren, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen |
8 |
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlussprüfer oder einem Spaltungsprüfer gewährt wird |
9 |
die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die an jeden der übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, sowie der übergehenden Betriebe und Betriebsteile unter Zuordnung zu den übernehmenden Rechtsträger |
10 |
bei Aufspaltung und Abspaltung die Aufteilung der Anteile oder Mitgliedschaften jedes der beteiligten Rechtsträger auf die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers sowie den Maßstab für die Aufteilung |
11 |
die Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen |
Abb. 2: Pflichtinhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags
Rz. 8
Wird in den allgemeinen Vorschriften für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge eine besondere Art der Bezeichnung vorgeschrieben, sind diese Regelungen nach § 126 Abs. 2 Satz 1 UmwG auch für die Bezeichnung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens i. S. d. § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG anzuwenden. Werden derartige Vorgaben nicht gemacht, kann gem. § 126 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 UmwG auf begriffszuweisungstaugliche Urkunden (etwa Bilanzen und Inventare) Bezug genommen werden. Wird auf derartige Urkunden zurückgegriffen, sind diese dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach Maßgabe des § 126 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UmwG als Anlagen beizufügen. Bei der Ausgliederung entfällt § 126 Abs. 1 Nr. 10 UmwG.
Rz. 9
Das Umtauschverhältnis der Anteile und ggf. die Höhe einer baren Zuzahlung i. S. d. Spaltungs- und Übernahmevertrages – die nach § 126 Abs. 1 Nr. 3, 4 UmwG nur bei Aufspaltung und Abspaltung anzugeben sind – ergeben sich grundsätzlich aus dem Wert des zu übertragenden (Teil-)Vermögens und dem Unternehmenswert des übernehmenden Rechtsträgers. Basis für den Unternehmenswert des/der übernehmenden Rechtsträger/s bildet dabei eine Unternehmensbewertung, die den Stand nach der Spaltung zu berücksichtigen hat. Üblicherweise kommt im Rahmen der Unternehmensbewertung das Ertragswertverfahren zur Anwendung. Um bewusste Verfahrensausnutzungen zulasten von Anteilseignern zu vermeiden, muss sich die Bestimmung des Umtauschverhältnisses gem. § 125 UmwG i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwG stets an der Vorgabe der Angemessenheit orientieren. Ist das Umtauschverhältnis nicht in glatten Summen ausdrückbar, ist zusätzlich zur Gewährung von Anteilen ein Ausgleich mit baren Zuzahlungen bei der Auf- bzw. Abspaltung zulässig. Anders als bei Spaltungen mit übernehmendem/n Rechtsträger/n in Gestalt von PersG, bei denen es keine gesetzliche Deckelung des Barausgleichs gibt, ist der Barausgleich bei Spaltungen mit KapG als übernehmendem/n Rechtsträger/n gem. § 125 UmwG i. V. m. den §§ 54 Abs. 4 und 68 Abs. 3 UmwG zum Schutz der Anteilseigner des/r übertragenden Rechtsträger/s auf 10 % des gesamten Nennbetrags beschränkt.
Rz. 10
Da die Vorgaben des § 126 Abs. 1 Nr. 3, 4 UmwG betreffend das Umtauschverhältnis nicht für den Fall der Ausgliederung greifen, sind hierzu keine Angaben zu machen. Ungeachtet dessen, muss der Vertrag festschreiben, welche Anteile dem übertragenden Rechtsträger zu gewähren sind. Mitunter wird auch gefordert, dass vertraglich festgehalten werden muss, dass der Wert der gewährten Anteile dem Wert des übertragenen Vermögens entspricht.
Rz. 10a
Ist übernehmender Rechtsträger eine Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesel...