Younes Melhem, Prof. Dr. Stefan Müller
Rz. 13
Handelt es sich bei der Auf- oder Abspaltung nicht um einen der über den Verweis in § 125 UmwG in § 54 Abs. 1 Satz 1 UmwG betreffend GmbH oder § 68 Abs. 1 Satz 1 UmwG betreffend AG mit einem Kapitalerhöhungsverbot belegten Fälle, ist beim übernehmenden Rechtsträger i. d. R. eine Kapitalerhöhung notwendig, um die Anteilsgewährung zu ermöglichen. Die Kapitalerhöhungsverbote greifen jedoch nicht für die Ausgliederung, da bei dieser die Anteilsübertragung stets an den übertragenden Rechtsträger erfolgt und die Gefahr, dass der übernehmende Rechtsträger in Folge einer Kapitalerhöhung Anteile an sich selbst hält, nicht besteht.
Rz. 14
Von einer Kapitalerhöhung zwecks Anteils- bzw. Aktiengewährung an der übernehmenden Gesellschaft darf über den Verweis in § 125 UmwG bei der Auf- und Abspaltung nach § 54 Abs. 1 Satz 3 UmwG betreffend GmbH und § 68 Abs. 1 Satz 3 UmwG betreffend AG allerdings auch dann abgesehen werden, wenn nicht genügend eigene Aktien/Geschäftsanteile vorhanden sind, sofern alle Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers darauf verzichten. Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.
Rz. 15
Für den Umfang einer Kapitalerhöhung nach Maßgabe des UmwG ist das Umtauschverhältnis i. S. d. § 125 UmwG i. V. m. § 5 UmwG ausschlaggebend.
Rz. 16
Bleibt der übertragende Rechtsträger bei der Abspaltung bestehen, wird die Gegenleistung für das übertragende Vermögen den Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers gewährt. Beim übertragenden Rechtsträger erfolgt eine Vermögensminderung. Bei der Ausgliederung werden dem übertragenden Rechtsträger als Gegenleistung für das übertragene Vermögen selbst Anteile am übernehmenden Rechtsträger gewährt (Aktivtausch). Sind jedoch die gewährten Anteile weniger wert als das übertragene Vermögen, erfolgt auch hier eine Vermögensminderung. Reicht das verbleibende Nettovermögen bei einer Abspaltung oder Ausgliederung infolge einer betreffend das Vermögen auf Aktiv- und Passivseite unausgeglichenen Übertragung nicht mehr zur Deckung des Nennkapitals, ist auf Ebene des übertragenden Rechtsträgers daher eine Kapitalherabsetzung geboten. § 139 Satz 1 UmwG betreffend Spaltungen unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sieht diesbezüglich ein Recht zur Inanspruchnahme der Option der vereinfachten Kapitalherabsetzung vor, die die §§ 58a-58f GmbHG bieten. Erfolgt eine Kapitalherabsetzung, ist die Abspaltung oder Ausgliederung gem. § 139 Satz 2 UmwG nicht vor der Eintragung der Kapitalherabsetzung eintragungsfähig, § 145 Satz 2 UmwG.
Kapitalherabsetzung bei Abspaltung zur Aufnahme
Die im Kfz-Teilegeschäft tätige Lange-GmbH hat 2 Teilbetriebe, den Handel mit Neuteilen und die Aufarbeitung von gebrauchten Kfz-Teilen. Das Aufarbeitungsgeschäft soll durch Abspaltung zur Aufnahme auf die Oldtimer-GmbH übertragen werden, wobei sowohl die Aktiva als auch die Verbindlichkeiten übergehen sollen.
Als Ausgangsbasis ist folgende Bilanz der Lange-GmbH vor Abspaltung zu betrachten (alle Beträge lauten auf EUR):
Aktiva |
Lange-GmbH |
Passiva |
Neuteilehandel Teileaufarbeitung |
1.600.000 1.000.000 |
EK Stammkapital Gewinnvortrag Kapitalrücklage |
400.000 100.000 100.000 |
|
|
FK |
|
Verbindlichkeiten Neuteilehandel |
1.400.000 |
|
|
Verbindlichkeiten Teileaufarbeitung |
600.000 |
|
2.600.000 |
|
2.600.000 |
Nun stellt sich die Frage, ob das verbleibende Nettovermögen durch eine betreffend das Vermögen auf Aktiv- und Passivseite unausgeglichene Übertragung nicht mehr zur Deckung des Nennkapitals ausreicht. Ist dies der Fall, ist auf Ebene des übertragenden Rechtsträgers eine Kapitalherabsetzung geboten:
|
Aktiva der Lange-GmbH nach Abspaltung |
1.600.000 |
./. |
Passiva der Lange-GmbH nach Abspaltung |
1.400.000 |
= |
verbleibendes Nettovermögen nach Abspaltung |
200.000 |
Ergebnis: Das Stammkapital i. H. v. 400.000 ist durch das verbleibende Nettovermögen nicht mehr gedeckt. Die Höhe der Kapitalherabsetzung bestimmt sich nach der Minderung des Nettovermögens abzüglich aufgelöster Kapital- und Gewinnrücklagen. Entsprechend muss eine Kapitalherabsetzung in folgender Höhe erfolgen:
|
Abgegangenes Nettobuchvermögen |
400.000 |
./. ./. |
Gewinnvortrag Kapitalrücklage |
100.000 100.000 |
= |
Notwendige Kapitalherabsetzung |
200.000 |
Infolge der Kapitalherabsetzung ergibt sich nun folgender (vereinfachter) Buchungssatz bzw. Bilanz der Lange-GmbH nach Abspaltung:
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Verbindlichkeiten Teileaufarbeitung Gewinnvortrag Kapitalrücklage Gezeichnetes Kapital (Kapitalherabsetzung) |
600.000 100.000 100.000 200.000 |
an Aktiva Teileaufarbeitung |
1.000.000 |
Aktiva |
Lange-GmbH |
Passiva |
Neuteilehandel Teileaufarbeitung |
1.600.000 0 |
EK Stammkapital Gewinnvortrag Kapitalrücklage |
200.000 0 0 |
|
|
FK Verbindlichkeiten Neuteilehandel |
1.400.000 |
|
|
Verbindlichkeiten Teileaufarbeitung |
0 |
|
1.600.000 |
|
1.600.000 |
Rz. 16a
Das in der Schlussbilanz ausgewiesene Eigenkapital kann sich auch durch Gewinne oder Verluste verändern, die bis zur Anmeldung der Spaltung zum Handelsregister eintreten. Bei einer übertr...