Younes Melhem, Prof. Dr. Stefan Müller
Rz. 35
Mit den §§ 138–151 UmwG kennt das Umwandlungsrecht über die allgemeinen Vorschriften zur Spaltung hinausgehende Regelungen für Spaltungen unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, rechtsfähiger Vereine, genossenschaftlicher Prüfungsverbände sowie von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Aufgrund der nur bedingten Bedeutung der anderen Rechtsformen im Zuge von Spaltungen wird im Folgenden nur auf die Sondervorschriften zur Spaltung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien eingegangen.
2.5.1 Spaltung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Rz. 36
Nach § 138 UmwG ist bei Spaltung zur Neugründung stets ein Sachgründungsbericht i. S. d. § 5 Abs. 4 GmbHG anzufertigen. § 139 Satz 1 UmwG gestattet bei notwendiger Kapitalherabsetzung auf Ebene der übertragenden Gesellschaft die Inanspruchnahme der Option der vereinfachten Kapitalherabsetzung, die die §§ 58a–58f GmbHG bieten. Hinsichtlich der nach § 139 Satz 2 UmwG bei der Spaltungseintragung im Falle einer Kapitalherabsetzung zu beachtenden Reihenfolge siehe Rz. 30. Abschließend ist für GmbH in § 140 UmwG gesondert vorgeschrieben, dass die Geschäftsführer der übertragenden GmbH bei der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung zur Registereintragung zu erklären haben, dass die durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Voraussetzungen für die Gründung dieser Gesellschaft unter Berücksichtigung der Abspaltung oder der Ausgliederung im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen.
2.5.2 Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
Rz. 37
Nach § 141 UmwG stellt die Ausgliederung für AG oder KGaA, die noch nicht 2 Jahre im Register eingetragen sind, die einzig zulässige Spaltungsart dar. Auch AG bzw. KGaA die durch Formwechsel entstanden sind, unterliegen der Einschränkung des § 141 UmwG, sodass eine Umgehung durch Gründung einer GmbH mit anschließendem Formwechsel erfasst wird. § 142 Abs. 1 UmwG schreibt abweichend zur Gesamtregelung des § 69 UmwG vor, dass eine Prüfung der Sacheinlage nach § 183 Abs. 3 AktG stets stattzufinden hat, was in eine Teilanwendung des § 69 UmwG mündet. Nach § 142 Abs. 2 UmwG ist im Spaltungsbericht dann auf den Bericht über die Sacheinlagenprüfung sowie auf das für diesen Bericht zuständige Register hinzuweisen.
Rz. 38
§ 143 UmwG sieht – in Umsetzung von Art. 8 Buchst. b der Aktionärsrechterichtlinie – für die Fälle verhältniswahrender Auf- und Abspaltungen zur Neugründung vor. Diese betreffen den Verschmelzungsbericht, die Verschmelzungsprüfung sowie den Zwischenabschluss. Erfolgt die Gewährung von Aktien an der neu gegründeten Aktiengesellschaft oder an den neu gegründeten Aktiengesellschaften im Verhältnis zur Beteiligung der Aktionäre an der übertragenden Aktiengesellschaft, sind die §§ 8–12 UmwG sowie § 63 Abs. 1 Nr. 3–5 UmwG nicht anzuwenden.
Entsprechend entfällt dann die Vorgabe zur Erstellung eines Spaltungsberichts (§ 125 UmwG i. V. m. § 8 UmwG) sowie jene zur Prüfung der Spaltung (§ 125 UmwG i. V. m. § 9–12 UmwG). In Konsequenz dessen entfällt auch die Auslage dieser Unterlagen in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre von der Einberufung der Hauptversammlung an (§ 63 Abs. 1 Nr. 4–5 UmwG). Eine Zwischenbilanz nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 UmwG ist ebenso nicht aufzustellen.
Der fehlende Ausschluss des § 127 UmwG betreffend den Spaltungsbericht wird als Redaktionsversehen betrachtet.
Rz. 39
Ein Gründungsbericht i. S. d. § 32 AktG sowie eine Gründungsprüfung i. S. d. § 33 Abs. 2 AktG sind stets auszufertigen bzw. vorzunehmen. § 145 Satz 1 UmwG gestattet bei notwendiger Kapitalherabsetzung auf Ebene der übertragenden AG oder KGaA analog zu den Sondervorschriften für GmbH die Inanspruchnahme der Option der vereinfachten Kapitalherabsetzung. Hinsichtlich der nach § 145 Satz 2 UmwG bei der Spaltungseintragung im Falle einer Kapitalherabsetzung zu beachtenden Reihenfolge siehe Rz. 30.
Rz. 40
Ferner ist für AG und KGaA in § 146 Abs. 1 UmwG gesondert vorgeschrieben, dass der Vorstand der übertragenden AG bzw. die zur Vertretung ermächtigten persönlich haftenden Gesellschafter der übertragenden KGaA bei der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung zur Registereintragung zu erklären haben, dass die durch Gesetz und Satzung vorgesehenen Voraussetzungen für die Gründung dieser Gesellschaft unter Berücksichtigung der Abspaltung oder der Ausgliederung im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen. Abschließend haben AG und KGaA nach § 146 Abs. 2 UmwG der Anmeldung der Abspaltung bzw. der Ausgliederung über die grundsätzlich erforderlichen Unterlagen hinaus auch einen Spaltungsbericht nach § 127 UmwG und bei Abspaltung zudem einen Prüfungsbericht nach § 125 UmwG i. V. m. § 12 UmwG beizufügen.