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Spediteure / 1 Besorgung, Kommission oder Selbsteintritt

Rainald Vobbe
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Ein Spediteur übernimmt gewerbsmäßig Güterversendungen durch die Einschaltung von Frachtführern oder durch Verfrachter von Seeschiffen im eigenen Namen für Rechnung seines Auftraggebers. § 453 HGB spricht von einer Besorgungsleistung, auf die umsatzsteuerlich die Grundsätze des Kommissionsgeschäfts anzuwenden sind. Gem. § 3 Abs. 11 UStG erbringt der Spediteur umsatzsteuerrechtlich eine Leistung im eigenen Namen auf fremde Rechnung, die sowohl sachlich als auch bezogen auf den Leistungszeitpunkt wie die besorgte Leistung zu beurteilen ist. Der BFH[1] hat entschieden, dass eine Leistungskommission vorliegt, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt ("Leistungseinkauf") oder wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen an Dritte erbringt ("Leistungsverkauf"). Insofern kann im Speditionsgeschäft heute davon ausgegangen werden, dass unabhängig von der rechtlichen Stellung als Besorger oder Frachtführer (bei Selbsteintritt) die umsatzsteuerliche Beurteilung einheitlich ausgehend von der im eigenen Namen erbrachten Leistung zu erfolgen hat.

 
Praxis-Beispiel

Güterbeförderungsleistung

Spedition "Blitz" erhält von einem inländischen Unternehmer den Auftrag, Gegenstände von Köln nach New York zu transportieren. "Blitz" beauftragt den Frachtführer A mit der Beförderung. Die Spedition "Blitz" bewirkt eine im Inland steuerbare, aber gem. § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG steuerfreie Güterbeförderungsleistung. Dagegen erbringt A seine Beförderunsleistung nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger der Gegenstände, sondern an die "Blitz". Die "Blitz" ist folglich Hauptfrachtführer. A ist lediglich Unterfrachtführer und kann sich nicht auf die Steuerbefreiung berufen. Es liegt eine steuerba...

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