Zusammenfassung
Die Leistungen der Spediteure umfassen die Besorgung des Gütertransports durch Frachtführer, Verfrachter oder Selbsteintritt sowie diverse Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lagerung, Erhaltung, dem Umschlag und der Zollabfertigung der transportierten Güter. Charakteristisch ist das Angebot eines Leistungsbündels und der Ankauf von oftmals hochspezialisierten Einzelleistungen, die aber immer eine Verbindung zur Hauptaufgabe des Gütertransports haben. Die Anwendung von Steuerbefreiungen beim Transport nach und aus Drittstaaten; Verlagerungen des Leistungsortes bei Abrechnungen an ausländische Auftraggeber und die Übernahme der Steuerschuld beim Einkauf von Frachtleistungen ausländischer Subunternehmer gehören daher zum Alltagsgeschäft im Umgang mit der Umsatzsteuer bei Spediteuren.
1 Besorgung, Kommission oder Selbsteintritt
Ein Spediteur übernimmt gewerbsmäßig Güterversendungen durch die Einschaltung von Frachtführern oder durch Verfrachter von Seeschiffen im eigenen Namen für Rechnung seines Auftraggebers. § 453 HGB spricht von einer Besorgungsleistung, auf die umsatzsteuerlich die Grundsätze des Kommissionsgeschäfts anzuwenden sind. Gem. § 3 Abs. 11 UStG erbringt der Spediteur umsatzsteuerrechtlich eine Leistung im eigenen Namen auf fremde Rechnung, die sowohl sachlich als auch bezogen auf den Leistungszeitpunkt wie die besorgte Leistung zu beurteilen ist. Der BFH hat entschieden, dass eine Leistungskommission vorliegt, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt ("Leistungseinkauf") oder wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen an Dritte erbringt ("Leistungsverkauf"). Insofern kann im Speditionsgeschäft heute davon ausgegangen werden, dass unabhängig von der rechtlichen Stellung als Besorger oder Frachtführer (bei Selbsteintritt) die umsatzsteuerliche Beurteilung einheitlich ausgehend von der im eigenen Namen erbrachten Leistung zu erfolgen hat.
Güterbeförderungsleistung
Spedition "Blitz" erhält von einem inländischen Unternehmer den Auftrag, Gegenstände von Köln nach New York zu transportieren. "Blitz" beauftragt den Frachtführer A mit der Beförderung. Die Spedition "Blitz" bewirkt eine im Inland steuerbare, aber gem. § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG steuerfreie Güterbeförderungsleistung. Dagegen erbringt A seine Beförderunsleistung nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger der Gegenstände, sondern an die "Blitz". Die "Blitz" ist folglich Hauptfrachtführer. A ist lediglich Unterfrachtführer und kann sich nicht auf die Steuerbefreiung berufen. Es liegt eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung des A im Inland vor.
"Selbsteintritt" liegt gem. § 458 HGB vor, wenn der Spediteur die Güterbeförderungsleistung selbst ausführt. Insofern tritt er in die Rechte und Pflichten eines Frachtführers und hat somit Anspruch auf das gesamte für die Beförderungsleistung vereinbarte Entgelt und nicht nur auf die handelsrechtliche Provision.
2 Besteuerungsgrundsätze
2.1 Inländischer Streckenanteil
Der Leistungsort für Beförderungsleistungen ist grundsätzlich gem. § 3 b Abs. 1 UStG dort, wo die Beförderung bewirkt wird. Beförderungsleistungen sind mit dem auf das Inland entfallenden Streckenanteil steuerbar und, wenn keine Steuerbefreiung für eine grenzüberschreitende Güterbeförderung vorliegt, auch steuerpflichtig. Dieses Prinzip wurde schon mit Beginn des EU-Binnenmarkts 1993 im Bereich der innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen an Auftraggeber mit USt-IdNr. durchbrochen. Seit dem VAT-Package bestimmt sich der Leistungsort für alle Güterbeförderungsleistungen an unternehmerisch tätige Auftraggeber, die Leistungen für ihren unternehmerischen Bereich beziehen (B2B Bereich), unabhängig von der zurückgelegten Beförderungsstrecke nach dem Ansässigkeitsort des Leistungsempfängers. Deren Bemessungsgrundlage stellt regelmäßig das Entgelt für die Gesamtstrecke dar.
Keine Aufteilung notwendig bei Leistungen nur an gewerbliche Auftraggeber
Für den ausschließlichen Güterspediteur, der Leistungen nur an unternehmerische Auftraggeber erbringt, ist die Aufteilung in inländische und nicht steuerbare ausländische Streckenanteile nicht erforderlich. Auch bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen in das Drittlandsgebiet ist im B2-Bereich zunächst der Leistungsort abhängig von der Ansässigkeit des Auftraggebers festzustellen und erst danach – im Falle einer teilweisen Steuerbarkeit – zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung im Inland anwendbar sind.
2.2 Inlandsbeförderungen von Gegenständen
Ein Abstellen auf die zurückgelegte Strecke ist grds. nur im B2C Bereich von Bedeutung. Von einer reinen inländischen Güterbeförderung ist dann auszugehen, wenn der Transport von Sachen oder Tieren im Inland beginnt und endet, das Ausland a...