Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise die Speisen zubereitet werden. Es spielt also keine Rolle, ob es sich um
- fertig zubereitete Standardspeisen handelt, die entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage vorgehalten und abgegeben werden,
- Bratwurst, Pommes frites, Reibekuchen usw. handelt, die aus Imbisswagen und Imbissständen heraus verkauft werden,
- Popcorn, Tortilla-Chips usw. handelt, die z. B. in Kino-Foyers veräußert werden, oder
- Speisen, die individuell nach Wunsch des Kunden zubereitet werden.
Die verkaufsfertig zubereiteten Speisen sind jeweils ein einzelnes Element, das ohne Hinzutreten einer qualifizierten Dienstleistung mit 7 % der Umsatzsteuer unterliegt.
Ist die Abgabe von warmen und/oder kalten Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor, die dem Steuersatz von 19 % unterliegt. Dabei sind nur solche Dienstleistungen zu erfassen, die nicht notwendig mit der Vermarktung verbunden sind. Dienstleistungen, die notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden sind, bleiben unberücksichtigt. Das gilt auch für Dienstleistungen, die keinen Zusammenhang mit der Abgabe von Speisen haben (z. B. Vergnügungsangebote in Freizeitparks, Leistungen eines Pflegedienstes).
Tabellarische Übersicht zur Abgrenzung:
Leistungsbeschreibung |
7 % |
19 % |
Darbietung von Waren in Regalen |
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Zubereitung der Speisen |
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Transport der Speisen und Getränke zum Ort des Verzehrs einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen wie Kühlen oder Wärmen, der hierfür erforderlichen Nutzung von besonderen Behältnissen und Geräten sowie die Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts |
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Übliche Nebenleistungen (z. B. Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr- und/oder -besteck) |
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Bereitstellen von Papierservietten |
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Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise, Apfelmus oder ähnlichen Beigaben |
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Bereitstellung von Abfalleimern an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw. |
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Bereitstellung von Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen, z. B. Verkaufstheken und Verkaufstresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw. |
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Bloße Erstellung von Leistungsbeschreibungen, z. B. Speisekarten oder Speisepläne |
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Allgemeine Erläuterungen des Leistungsangebots |
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Einzug des Entgelts für Schulverpflegung von den Konten der Erziehungsberechtigten |
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Bereitstellung einer Infrastruktur, die für die Bewirtung erforderlich ist (s. nachfolgende Ausführungen) |
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Servieren der Speisen und Getränke |
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Gestellung von Bedienungs-, Koch- und Reinigungspersonal |
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Durchführung von Service-, Bedien- oder Spülleistungen im Rahmen einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur oder in Räumlichkeiten des Kunden |
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Nutzungsüberlassung von Geschirr und Besteck |
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Nutzungsüberlassung von Mobiliar (z. B. Tischen und Stühlen) zur Nutzung außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers |
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Reinigung bzw. Entsorgung von Gegenständen, wenn die Überlassung dieser Gegenstände ein berücksichtigungsfähiges Dienstleistungselement darstellt |
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Individuelle Beratung und Information bei der Auswahl der Speisen und Getränke (unproblematisch sind die allgemeinen Erläuterungen des Leistungsangebots; s. nachfolgendes Beispiel) |
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Beratung des Kunden hinsichtlich der Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten zu einem bestimmten Anlass |
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Tab. 1: Welche Dienstleistungen mit 7 % und welche mit 19 % Umsatzsteuer berechnet werden müssen