OFD Frankfurt, Verfügung v. 23.3.1999, S 2223 A - 35 - St II 25

Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10 b EStG sind nur dann abziehbar, wenn sie bestimmten Körperschaften oder Einrichtungen zugewendet werden (vgl. nachfolgenden Abschn. I, Spendenempfänger) und der Steuerpflichtige dem zuständigen FA nachweist, daß die erforderlichen Voraussetzungen für den Abzug der Ausgaben als Sonderausgaben erfüllt sind (vgl. nachfolgenden Abschn. II, Spendenbestätigung).

Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsunterlagen und Aufnahmegebühren sind nur abziehbar, wenn die diese Beträge erhebende Einrichtung ausschließlich Zwecke verfolgt, die sie selbst zum unmittelbaren Empfang steuerbegünstigter Zuwendungen berechtigt. Daher sind z.B. Mitgliedsbeiträge an Sportvereine, die ausnahmslos nicht unmittelbar spendenempfangsberechtigt sind, sowie Umlagen des Vereins auf seine Mitglieder, nicht als Spende abzugsfähig. Zahlungen, mit denen besondere Gegenleistungen abgegolten werden sollen (z.B. Schulgeld an eine Privatschule, Kindergartengebühr), sind ebenfalls nicht begünstigt.

 

I. Spendenempfänger

Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke sind nur dann abziehbar, wenn sie an einen der nachfolgenden Empfänger geleistet werden:

 

1. eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts § 48 Abs. 3 Nr. 1 EStDV,R 111 Abs. 3 EStR);

Zahlungen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts erfolgen regelmäßig mit der Nebenbestimmung, die Spende an eine bestimmte gemeinnützige Körperschaft, die nicht zum unmittelbaren Empfang steuerbegünstigter Spenden berechtigt ist (z.B. Sportverein, Kulturverein, Heimatverein, Naturschutzverein), weiterzuleiten (sog. Durchlaufspende). Mit der Annahme einer solchen Durchlaufspende ist eine haushalts- und aufsichtsrechtliche Nachprüfung verbunden (vgl. BFH-Beschluß vom 19.7.1978, I B 14/78, BStBl 1978 II S. 598 und BFH-Urteil vom 18.7.1980, VI R 167/77, BStBl 1980 II S. 52); geprüft werden muß seitens der Durchlaufstelle insbesondere, ob die begünstigte Körperschaft als gemeinnützig anerkannt und ob die Verwendung der Spenden für die steuerbegünstigten Zwecke sichergestellt ist (wegen des Verfahrens bei Sachspenden vgl. ESt-Kartei § 10 b Fach 1 Karte 3 sowie ESt-Kartei § 10 b Fach 1 Karte 8). Da die Wahrnehmung einer derartigen Nachprüfungspflicht bestimmte Kenntnisse der betreffenden Körperschaft zu den zu fördernden Sachausgaben voraussetzt, kommen als Empfänger von Spenden, deren steuerliche Abzugsfähigkeit davon abhängt, daß es sich bei dem Empfänger der Zuwendungen um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, nur Gebietskörperschaften (Gemeinden, Gemeindeverbände, Länder, Bund), deren Dienststellen sowie kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht.

Nach diesen Grundsätzen können Durchlaufspenden nicht an eine öffentlich-rechtliche Rundfunk- oder Fernsehanstalt oder an eine öffentlich-rechtliche Sparkasse geleistet werden. Aus den gleichen Gründen sind auch die Verbände der Sparkassen, z.B. der Hessische Sparkassen- und Giroverband, als Empfänger von Durchlaufspenden ausgeschlossen.

Eine solche juristische Person des öffentlichen Rechts (sowie eine öffentliche Dienststelle) kann jedoch auch selbst Spenden entgegennehmen und die zugewendeten Beträge zu begünstigten Zwecken verwenden. Es ist nicht unbedingt erforderlich, daß sie die zugewendeten Beträge an eine gemäß §§ 51 - 68 AO steuerbegünstigte Körperschaft (z.B. an einen ihrer eigenen – als gemeinnützig anerkannten – Betriebe gewerblicher Art) weiterleitet. Im Gegensatz nämlich zu dem Empfängerkreis nach § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV (Körperschaften im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), der an die Voraussetzungen der §§ 51 - 68 AO (z.B. bezüglich der satzungsrechtlichen Bedingungen und der Voraussetzungen hinsichtlich der tatsächlichen Geschäftsführung) gebunden ist, unterliegt der Empfängerkreis nach § 48 Abs. 3 Nr. 1 EStDV (juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienststellen) nicht den Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen.

Es bedarf somit in diesen Fällen nicht des Vorliegens einer – den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften genügenden – Satzung. Entscheidend ist lediglich, daß die Mittel tatsächlich für begünstigte Zwecke nach §§ 51 ff. AO eingesetzt werden. Danach sind beispielsweise Spenden an eine Stadt für gemeinnützige Zwecke (Alten- und Pflegeheime) steuerlich begünstigt.

In diesem Zusammenhang ist auch gefragt worden, ob Spenden für die Errichtung eines öffentlichen Freibades als Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 10 b Abs. 1 EStG anerkannt werden können. Die Errichtung eines Freibades ist eine Maßnahme zur Förderung des Sports § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO, Anlage 7 Nr. 3 zuR 111 Abs. 1 EStR). Entscheidend ist hier die organisatorische und wirtschaftliche Gestaltung der Freibad-Geschäftsführung, die den Anforderungen der steuerlichen Gemeinnützigkeitsbestimmungen Rechnung tragen muß. Wird das Freibad z.B. mit anderen (steuerpflichtigen) Betrieben gewerblicher Ar...

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