Dipl.-Finanzwirt (FH) Gottfried Eckmann
Dem Spender obliegt die formelle Nachweisführung in Form einer Zuwendungsbestätigung. Liegt dieser formelle Nachweis nicht vor, scheidet ein Spendenabzug aus.
Spendenbescheinigung
Spenden anlässlich einer Straßensammlung sind mangels Spendenbescheinigung selbst dann nicht abzugsfähig, wenn die Spende durch Zeugen glaubhaft gemacht werden könnte. Auch "Klingel- oder Opferspenden" in Gotteshäusern sind steuerlich nicht absetzbar. Die Finanzverwaltung erkennt auch die Praxis von sog. "Tafel"-Vereinen nicht an, die in Supermärkten einen Pfandautomaten mit "Spendenknopf" aufstellen, der einen Spendenbon ausgibt.
Die Spendenbescheinigungen müssen dem Finanzamt nur noch vorgelegt werden, wenn dieses dazu auffordert. Ansonsten sind die Bescheinigungen vom Spender bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren (Wechsel von der Belegvorlagepflicht zur Belegvorhaltepflicht).
2.3.1 Amtliche Zuwendungsbestätigung
Das BMF hat für die Zuwendungsbestätigung verbindliche Muster veröffentlicht, deren Verwendung nach § 50 Abs. 1 EStDV Voraussetzung für den Spendenabzug ist. Die Muster werden auf der Internetseite des BMF unter: "Formularcenter – Steuerformulare – Gemeinnützigkeit" als ausfüllbare Formulare zur Verfügung gestellt. Sie können auch selbst hergestellt werden.
Nachweis bei Auslandsspenden
Bei nicht im Inland ansässigen Spendenempfängern wird der Spendenabzug nicht von der Verwendung der verbindlichen Muster abhängig gemacht, da die darin geforderten Angaben nur von inländischen Empfängern erbracht werden können. Bei Auslandsempfängern ist der Spendennachweis durch Vorlage "geeigneter Belege" zu erbringen.
Mitgliedsbeiträge sind besonders auszuweisen. Auch Aufwandsspenden sind besonders zu kennzeichnen. Für Sachspenden gibt es eigene Muster.
Steuerfreistellung als Voraussetzung
Es dürfen nur solche Vereine Spendenbescheinigungen ausstellen, die in regelmäßigen Zeitabständen die Voraussetzungen für ihre Steuerbegünstigung durch das Finanzamt überprüfen lassen. Dieser Zeitraum wurde in dem Sinne definiert, dass der Freistellungsbescheid bzw. das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid nicht länger als 5 Jahre zurückliegen darf. Wurde noch über keine Freistellung entschieden, aber das Einhalten der satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Steuerfreistellung bestätigt, darf diese Bestätigung nicht länger als 3 Jahre zurückliegen.
Die nachträgliche Erteilung einer Zuwendungsbestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
Zuwendungsempfängerregister
Im Jahr 2024 hat das Bundeszentralamt für Steuern mit dem Aufbau eines Zuwendungsempfängerregisters begonnen. Es soll alle Organisationen umfassen, an die Spenden steuerbegünstigt geleistet werden können.
Online-Register
Die Daten werden von den Finanzämtern übermittelt. Das Register ist online unter "zer.bzst.de" öffentlich einsehbar. Es bildet die Grundlage für ein digitales Spendenverfahren und ersetzt die Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen.
2.3.2 Vereinfachter Spendennachweis
In bestimmten Spendensituationen bedarf es aus Vereinfachungsgründen keiner Spendenbescheinigung. Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z. B. der Kontoauszug, der Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck beim Onlinebanking). Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. Ist Spendenempfänger ein begünstigter Verein, muss zusätzlich der vom Zuwendungsempfänger hergestellte Beleg aufbewahrt werden, weil die Angaben über dessen Steuerbegünstigung nur daraus ersichtlich sind. Beim Onlinebanking muss der PC-Ausdruck den Namen und die Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, den Betrag und den Buchungstag enthalten.
Spenden, die über das Onlinebezahlsystem PayPal abgewickelt werden, können nicht durch den PayPal-Kontoauszug bzw. den Ausdruck der Transaktionsdetails vereinfacht nachgewiesen werden.
Die Vereinfachungsregelung erstreckt sich zum einen auf Spenden in unbegrenzter Höhe zur Hilfe in Katastrophenfällen und ganz allgemein auf Spenden, die den Betrag von 300 EUR nicht übersteigen.