Die Tarifermäßigung nach § 34g EStG kann mit den gleichen Höchstbeträgen wie bei den Parteispenden auch für Zuwendungen an unabhängige bzw. kommunale Wählervereinigungen beansprucht werden. Den Abzug eines evtl. übersteigenden Betrags als Spende schließen Rechtsprechung[1] und Finanzverwaltung[2] aus.

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