Rz. 170

Für die Abziehbarkeit der Spenden gelten die Höchstsätze von 20 % sowie 4 ‰ unter denselben Voraussetzungen wie bei § 10 b EStG. Maßgebendes Einkommen ist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KStG das Einkommen vor dem Zuwendungs- und Verlustabzug.

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