Leitsatz
Der in Berlin für Spielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit seit Januar 2011 geltende Steuersatz von 20 % des Einspielergebnisses ist verfassungsgemäß.
Normenkette
Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 5 VgStG Berlin
Sachverhalt
Die Klägerin betrieb zu Beginn des Jahres 2011 in Berlin Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen. Obwohl die Klägerin ihre Einspielergebnisse mit einem Steuersatz von 11 % deklarierte, setzte das FA die Steuer auf der Basis eines Steuersatzes von 20 % fest. Einsprüche und Klage der Klägerin blieben erfolglos. Die Vorinstanz (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.7.2015, 6 K 6071/12, Haufe-Index 8256224, EFG 2015, 1843) war der Auffassung, die für 2011 vorgenommene Erhöhung des Steuersatzes auf 20 % sei verfassungsgemäß. Diese Ansicht wurde von der Klägerin nicht geteilt.
Entscheidung
Der BFH hat – wie auch im Fall der Hamburgischen Spielvergnügungsteuer – die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Vergnügungsteuer für Spielautomaten zu Beginn des Jahres 2011 mit dem Steuersatz von 20 % des Einspielergebnisses verfassungsgemäß war.
Die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Denn die Vergnügungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne dieser Vorschrift. Örtliche Aufwandsteuern dürfen auch Lenkungswirkung entfalten. Durch die Erhöhung des Steuersatzes auf 20 % ist die Finanzierungsfunktion der Steuer nicht durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter ersetzt worden.
Auch gegen die Heranziehung des Einspielergebnisses als Bemessungsgrundlage bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Weder der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GEG) werden durch das Gesetz verletzt. Die am Gleichheitssatz orientierte Steuerlastverteilung fordert hier die kalkulatorische Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler. Tatsächlich ist die Steuer zur Überwälzung auf die Spieler angelegt und entfaltet keine erdrosselnde Wirkung für den Automatenaufsteller. Entsprechende Erhebungen zeigen, dass sich das Aufkommen der Vergnügungsteuer erhöht hat und damit die Ausübung des Berufs des Spielgeräteaufstellers nicht unzulässig eingeschränkt wurde. Dies wird durch den Umstand bestätigt, dass in der Rechtsprechung allgemein ein Steuersatz von 20 % auf das Einspielergebnis als verfassungsgemäß angesehen wird.
Hinweis
Nachdem der BFH (BFH, Urteil vom 21.2.2018, II R 21/15, BFH/NV 2018, 896, BFH/PR 2018, 229) bereits über das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG) zu entscheiden hatte, liegt nun das Urteil zu dem Gesetz über die Vergnügungsteuer in Berlin (VgStGBE) mit vergleichbarer Problematik vor.
Das Land Berlin erhebt eine Vergnügungsteuer auf den Aufwand für die Benutzung u.a. von Spielautomaten mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit in Spielhallen, in Gaststättenbetrieben sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VgStGBE). Die Steuer für diesen Aufwand betrug ursprünglich je Spielautomat und angefangenen Kalendermonat für Spielautomaten mit manipulationssicherem Zählwerk mit Geldgewinnmöglichkeit 11 % des Einspielergebnisses (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VgStGBE – Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse, § 5 Abs. 3 Satz 1 VgStGBE). Hauptstreitpunkt ist die Erhöhung des Steuersatzes auf 20 % im Jahr 2011.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 25.4.2018 – II R 43/15