Leitsatz
1. Die Spielvergnügungsteuer-Nachschau nach dem Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz ist ohne Anlass zulässig.
2. Die Nachschau erlaubt dem FA die Auslesung der Daten von Spielgeräten mit Hilfe eigener Auslesegeräte sowie deren Speicherung.
3. Die zeitnahe bauartbedingte Löschung des Datenspeichers im Spielgerät hindert die Auswertung der ausgelesenen Daten nicht. Inhaltliche Bedenken gegen die Ausleseergebnisse sind tatsächlich zu würdigen.
4. Hat das FA den Spieleinsatz exakt ermittelt, ist der Ansatz der entsprechenden Bemessungsgrundlage keine Schätzung.
5. Die Anmeldung der Spielvergnügungsteuer steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
6. Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungs- und unionsrechtskonform.
Normenkette
§ 3, § 8, § 11 HmbSpVStG, § 88, § 162, § 168 AO, § 118 Abs. 2 FGO
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt eine Spielhalle mit Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten in Hamburg. Sie meldete für den Streitzeitraum April 2012 beim FA Spielvergnügungsteuer gemäß § 8 HmbSpVStG an.
Im Mai 2012 führte das FA eine Spielvergnügungsteuer-Nachschau durch. Nachdem vonseiten der Klägerin die Geräte geöffnet worden waren, schlossen zwei Mitarbeiter des FA ein dem FA gehörendes Auslesegerät der Firma D an die jeweiligen Schnittstellen der insgesamt zehn Spielgeräte an. Nach den Feststellungen des FG wurden damit Daten auf das Auslesegerät überspielt und später mittels Software der Firma D an einem PC-Arbeitsplatz des FA ausgedruckt.
Auf Aufforderung des FA reichte die Klägerin im November 2012 u.a. für den Monat April 2012 Geräteausdrucke ein. Das FA entnahm seiner Auslesung, dass die Klägerin für bestimmte Geräte und Zeiträume zu Unrecht keinen Spieleinsatz erfasst habe. Bei den Positionen "Einwurf", "Auswurf" und "Saldo 2" betrugen die Werte in den Ausdrucken der Klägerin die Hälfte der Werte, die sich in den Ausdrucken des FA finden. Im Übrigen waren die Ausdrucke der Klägerin und des FA identisch.
Das FA erachtete die von ihm selbst ausgedruckten Ausleseergebnisse für zutreffend und erließ einen entsprechenden Änderungsbescheid. Es schätzte dabei für diejenigen Zeiten/Geräte, für die es keine Ausleseergebnisse erzielt hatte, die Spieleinsätze in der Weise, dass es den späteren Tagesspieleinsatz auf die fehlenden Tage herunterbrach. Eine nähere Berechnung für diese Schätzung enthält die Anlage zum Bescheid.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG ist nach Beweiserhebung zu der Auffassung gelangt, dass die Schätzung der höheren Steuer dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig sei (FG Hamburg, Urteil vom 7.2.2017, 2 K 137/14, Haufe-Index 10715910).
Entscheidung
Der BFH wies die Revision der Klägerin unter Berücksichtigung der in den Praxis-Hinweisen erörterten Rechtsgrundsätze als unbegründet zurück. Es sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG die in den Ausdrucken des FA als Ergebnis der eigenen Auslesung enthaltenen Spieleinsätze für identisch mit den zum Zeitpunkt der Auslesung in den Geräten gespeicherten Daten erachtet habe. Es handle sich dabei um tatsächliche Feststellungen des FG, an die der BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden sei. Der Ansatz der Ausleseergebnisse durch das FA sei keine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO, sondern eine Sachverhaltsermittlung nach § 88 Abs. 1 Satz 1 AO.
Hinweis
1. Nach § 11 Abs. 1 des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes (HmbSpVStG) können zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Spielvergnügungsteuer die Bediensteten der zuständigen Behörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume von in § 3 HmbSpVStG genannten Personen während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Spielvergnügungsteuer-Nachschau) – und zwar ohne konkreten Anlass.
In § 3 HmbSpVStG genannt sind der Aufsteller und der Inhaber des Aufstellortes des Spielgerätes. Nach § 11 Abs. 2 HmbSpVStG haben diese und die von ihnen betrauten Personen auf Verlangen der Bediensteten Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Verrichtungen an den Spielgeräten vorzunehmen, damit die Feststellungen ermöglicht werden.
2. Die zuständige Behörde ist in diesem Rahmen auch berechtigt, nach Öffnung der Geräte durch den Halter der Spielgeräte oder einen von ihm bestimmten Verantwortlichen die gespeicherten Daten mithilfe eines eigenen Auslesegeräts selbst festzustellen und auf eigenem Datenträger zu speichern. Sie muss sich nicht darauf verweisen lassen, die Auslesung mittels eines von dem Steuerpflichtigen gestellten Auslesegeräts oder durch den Steuerpflichtigen selbst mit dessen Gerät vornehmen zu lassen. Die zeitnahe bauartbedingte Löschung des Datenspeichers im Spielgerät hindert die Auswertung der behördlich ausgelesenen Daten nicht.
3. Die Steueranmeldung des Steuerp...