Ertragsteuerrechtlich können die Aufwendungen des Sponsors sein
Nach Ansicht der Rechtsprechung richtet sich die Qualifikation auf der Ebene des Sponsors vor allem nach dessen Motivation. Maßgebend sind dabei die Motive, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar werden.
3.1 Betriebsausgabenabzug
Mit dem Sponsoring von Personen oder Gruppen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlichen gesellschaftspolitisch bedeutsamen Bereichen werden regelmäßig auch eigene Werbeziele des Sponsors verfolgt oder Öffentlichkeitsarbeit betrieben. Meist werden die gegenseitigen Leistungen im Rahmen eines Sponsoringvertrags erbracht, der Rechte und Pflichten beider Seiten festlegt. Die Gegenleistung der gesponserten Vertragspartei muss auf einen werblichen Vorteil für das Unternehmen des Sponsors angelegt sein.
Die Aufwendungen sind Betriebsausgaben, wenn der Unternehmer wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Die Sicherung oder Erhöhung des Ansehens ist ein wirtschaftlicher Vorteil. Ein positives Ansehen bei den Mitarbeitern, den Geschäftspartnern und in der Öffentlichkeit erleichtert es dem Unternehmen, seine Ziele zu erreichen. Um Betriebsausgaben handelt es sich u. a., wenn der Empfänger der Leistung auf das Unternehmen des Sponsors oder auf die Produkte des Sponsors verweist, z. B. auf Plakaten, Pkw, Ausstellungskatalogen etc.
Für die Berücksichtigung der Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Nur bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil, ist der Betriebsausgabenabzug zu versagen. Erfüllen die Leistungen des Sponsors die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, sind sie keine Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Eine einkommensmindernde Berücksichtigung der Aufwendungen als Sponsoringaufwand i. S. d. Sponsoring-Erlasses ist ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen nicht als Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen zur Förderung bestimmter Personen oder Personengruppen und/oder Organisationen verstanden werden können, mit denen regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.
3.2 Spendenabzug
Spenden können bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, aber auch bei der Gewerbesteuer berücksichtigt werden Bei Spenden sind jedoch u. a. die Einschränkungen des § 10b EStG, vor allem Höchstbeträge, zu berücksichtigen.
Zuwendungen eines Sponsors sind als Spenden nach§ 10b EStG anzusehen, soweit sie um der Sache selbst Willen und ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils für den Spender gegeben worden sind. Als Spenden sind Zuwendungen anzusehen, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden, kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sind und nicht in einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Leistungen stehen. Dabei ist die Motivation des Leistenden entscheidend. Die entsprechende Spendenmotivation ist auf die allgemeine Förderung z. B. des Sports, der Kultur und der Kunst gerichtet. Überwiegt dieses Ziel, sind Zuwendungen auch dann als Spenden anzusehen, wenn für sie ein betrieblicher Nebenanlass bestand. Spenden können auch in Form von Sachzuwendungen erfolgen.
3.3 Nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung
Soweit die Zuwendungen die Voraussetzungen für den Betriebsausgaben- und Spendenabzug nicht erfüllen, handelt es sich nach § 12 Nr. 1 EStG um nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung. Hiervon betroffen sind Aufwendungen, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Zuwendenden mit sich bringen, z. B. die Förderung von Kunst und Künstlern durch Organisation einer pr...