Zu den Betriebsausgaben gehören wie erwähnt auch die Aufwendungen von Sponsoren zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will.
Das ist insbesondere der Fall, wenn der Sponsoringempfänger als Gegenleistung auf Plakaten, auf Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seinen Fahrzeugen oder auf anderen Gegenständen auf das Unternehmen als Sponsor bzw. auf dessen Produkte werbewirksam hinweist oder durch Verwendung von Schriftzug oder Emblemen des Sponsors für diesen als Werbeträger dient.
Entscheidend für die Anerkennung von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben ist, ob sie in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Sponsors stehen. Beim Sportsponsoring sind die Unternehmen in der Lage, mit dem Sponsoring ökonomische Ziele zu erreichen. So kann z. B. ein Unternehmen, das Sportkleidung oder Sportgeräte, z. B. Tennisschläger, produziert, von dem Sponsoring allein schon dadurch profitieren, dass sein Produkt einen engen Bezug zum geförderten Bereich aufweist.
Sportsponsoring durch Ärzte-GbR mit Schwerpunkt Sportmedizin
Eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR mit Sitz in X, bestehend aus den Ärzten Dr. K und H, deren Schwerpunkt Sportmedizin ist, schloss mit 2 Rennfahrern Sponsoringverträge ab. Danach mussten die beiden Fahrer auf ihrer Sportkleidung, ihren Kappen, Schlüsselbändern usw. auf die Sportärzte bzw. deren Homepage hinweisen. Die GbR durfte mit den Erfolgen der Sportler werben, erhielt Autogrammkarten, Postermaterial, Flyer und weiteres Werbematerial kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Sponsoring-Aufwendungen betrugen im Streitjahr 98.200 EUR bei einem Gewinn der Sozietät von rund 454.000 EUR und einem Umsatz von rund 946.000 EUR.
Der BFH hat den Betriebsausgabenabzug der geltend gemachten Aufwendungen anerkannt. Die betriebliche Veranlassung hat er in dem angestrebten Effekt gesehen, auf die sportmedizinische Tätigkeit und den fachlichen Ruf der beiden Ärzte hinzuweisen. In der etwaigen persönlichen Nähe und den freundschaftlichen Kontakten zu den gesponserten Sportlern und der etwaigen persönlichen Sportbegeisterung erblickte der BFH keine wesentliche private Mitveranlassung. Entscheidend war, dass die Werbung darauf angelegt war, das Image der im Sport tätigen Arztpraxis aufzubauen und das Vertrauen des Adressatenkreises in die sportmedizinische Qualifikation der Ärzte zu stärken.
Der BFH hat – anders als die Vorinstanz – den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug auch nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG ausgeschlossen. Denn das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG erfasst nur solche Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, weil sie durch persönliche Motive mitveranlasst wurden, ohne dass deshalb die betriebliche Veranlassung zu verneinen ist. Im Urteilsfall konnte nach der Auffassung des BFH nicht davon ausgegangen werden, dass für die Sponsoringaufwendungen persönliche Beweggründe mitursächlich waren.
Beim Kultursponsoring sind derartige ökonomische Ziele i. d. R. mit dem Sponsoring nicht unmittelbar zu erreichen. Im Vordergrund stehen für die betriebliche Veranlassung beim Wissenschafts- und Kultursponsoring deshalb Kommunikationsziele. Diese können in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen.
Betrieblich veranlasst ist auch die Werbung für Produkte des Unternehmens. Diese kann z. B. dadurch erfolgen, dass der Empfänger der Sponsoringleistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Auch die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den der Sponsor für sich anstrebt, begründen. Das gilt insbesondere dann, wenn sie in eine Öffentlichkeitsarbeit eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirkt und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.
Schließlich kann der Sponsor selbst dadurch, dass er den Namen, ein Emblem, einen Werbeslogan oder ein Logo des Gesponserten in der Werbung für seine Leistungen verwendet, wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erreichen und damit seine Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Ein Betriebsausgabenabzug kommt jedoch stets nur in Betracht, wenn und soweit durch die Aufwendungen auch wirtschaftliche Vorteile – regelmäßig Werbezwecke – für das Unternehmen angestrebt werden.
Für die Berücksichtigung der Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Lei...