OFD Karlsruhe, Verfügung v. 15.1.2013, S 7100 - Karte 17
Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Zu Fragen der Körperschaftssteuer siehe Nr. 7 bis 10 AEAO zu § 64 und Nr. 46 der KSt-Landeskartei zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.
Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Sponsoringleistungen aus der Sicht des Zuwendungsempfängers gilt ergänzend zum BMF-Schreiben vom 13.11.2012 (BStBl 2012 I S. 1169) Folgendes:
1. Geldleistungen des Sponsors
Zahlungen im Rahmen des Sponsoring sind Entgelt für steuerpflichtige Leistungen an den Sponsor (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), wenn nach dem jeweiligen Sponsoring-Vertrag konkrete Leistungen (z.B. Banden- oder Trikotwerbung, Anzeigen, Vorhalten von Werbedrucken, Lautsprecherdurchsagen, Überlassung von Eintrittskarten usw.) vereinbart sind. Diese Leistungen unterliegen auch bei steuerbegünstigten Einrichtungen dem allgemeinen Steuersatz, da es sich um Umsätze im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs handelt (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG).
Kein Leistungsaustausch liegt vor, wenn der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen (vgl. Abschn. 1.1 Abs. 23 UStAE).
Beispiel
Die Versicherung B zahlt dem Sportverein A für ein Turnfest einen Zuschuss von 10.000 EUR. Es wird vereinbart, dass in der Festschrift und im Festprogramm auf die finanzielle Unterstützung durch den Sponsor B hingewiesen wird. Gegenüber der Bank C, die ebenfalls 10.000 EUR zahlt, verpflichtet sich A, zusätzlich zum Firmenlogo auch einen allgemein bekannten Werbeslogan abzudrucken.
A erbringt an B keine Leistung. Durch den zusätzlichen Abdruck des Werbeslogans wird von A an C eine Werbeleistung im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt.
Gehören zu den Leistungen der gesponserten Einrichtung auch Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen, ist eine Aufteilung des Entgelts vorzunehmen (BMF-Schreiben vom 28.11.2006, BStBl 2006 I S. 791). Soweit das Entgelt auf Eintrittsberechtigungen entfällt, kann eine Steuerbefreiung (z.B. für Theaterkarten vgl. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG, Abschn. 4.20.1 Abs. 3 UStAE) oder der ermäßigte Steuersatz (z.B. für Zirkuskarten oder Eintrittberechtigungen zu Sportveranstaltungen eines Vereins, dessen Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer 35.000 EUR nicht übersteigen; vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG, Abschn. 12.9 Abs. 6 UStAE) in Betracht kommen.
2. Sachleistungen des Sponsors
Auf Sach- oder Dienstleistungen im Rahmen des Sponsoring (z.B. Zuwendung von Kunstwerken, Überlassung von Fahrzeugen) sind die obigen Ausführungen entsprechend anzuwenden. Als Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Leistung der steuerbegünstigten Einrichtung ist der gemeine Wert der Sach- oder Dienstleistung des Sponsors anzusetzen (§§ 3 Abs. 12, 10 Abs. 2 UStG). Der gemeine Wert (Abschn. 10.5 Abs. 1 Satz 6 UStAE) ist auch dann anzusetzen, wenn er den Wert der Werbeleistung der steuerbegünstigten Einrichtung übersteigt.
Bei einem krassen Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist beim Sponsor der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der Betriebsausgabenabzug nicht zugelassen wird (§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).
3. Besteuerungsgrundsätze
Die Beteiligten haben über steuerpflichtige Umsätze grundsätzlich Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen (§ 14 Abs. 2 UStG). Ob und ggf. in welcher Höhe ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Sponsors zulässig ist, beurteilt sich nach der tatsächlichen Verwendung der Sach- oder Dienstleistung. Eine ausschließliche Verwendung für unternehmensfremde Zwecke oder für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. (z.B. ideeller Vereinsbereich) oder für steuerfreie Umsätze schließt den Vorsteuerabzug aus.
Wird der Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde oder nichtwirtschaftliche Zwecke i.e.S. verwendet, ist unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG ein Vorsteuerabzug nur zulässig, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10% beträgt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Soweit der Gegenstand für Umsätze verwendet wird, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließen, entfällt der Vorsteuerabzug.
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