(1) 1Zwingende städtebauliche Gründe im Sinne des § 88 des Bundesbaugesetzes sind gegeben, wenn ein im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenes Grundstück zugunsten der Gemeinde enteignet werden soll. 2Ein Angebot ist hinsichtlich des Kaufpreises als angemessen anzusehen, wenn es dem nach § 23 bemessenen Wert des Grundstücks entspricht. 3§ 89 des Bundesbaugesetzes ist im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden.

 

(2) Soweit die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen.

 

(3) Die Zulässigkeit einer Enteignung wird durch § 18 nicht berührt.

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