(1) 1Die Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich ist von der Landesregierung durch Rechtsverordnung aufzuheben, wenn die Entwicklungsmaßnahme durchgeführt ist. 2Ist die Entwicklungsmaßnahme nur in einem Teil des städtebaulichen Entwicklungsbereichs durchgeführt, so kann die Erklärung für diesen Teil aufgehoben werden.

 

(2) Mit der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für ihren Geltungsbereich auch die Satzung nach § 62 aufgehoben.

 

(2a) Die Vorschriften des § 50 über den Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke sind entsprechend anzuwenden; die Gemeinde bedarf für die Abgabe der Abschlußerklärung der Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

 

(3) In den Fällen der Absätze 1 bis 2a ersucht die Gemeinde das Grundbuchamt um Löschung der Entwicklungsvermerke.

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