(1) Von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer sind befreit
1. |
Zusammenschlüsse im Sinne des § 13 Abs. 4 sowie der §§ 14 und 60, deren Tätigkeit sich auf die Durchführung von Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen beschränkt, |
2. |
Unternehmen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 4 und 5 in der Rechtsform einer juristischen Person, deren Tätigkeit sich auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 33 oder 55 beschränkt. |
(2) § 102 des Bewertungsgesetzes findet auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 keine Anwendung.
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