Entschließt sich ein Unternehmen im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit für die Einleitung eines Restrukturierungsrahmens, muss sich die Geschäftsleitung auf den Hosenboden setzen und den Restrukturierungsplan nach den Vorgaben des StaRUG ausarbeiten (§§ 5-15 StaRUG, Anhang zum StaRUG). Dazu gehören u. a.
- die Ausarbeitung der Krisenursachen,
- die detaillierte Darstellung von Maßnahmen, die zur Krisenbewältigung ergriffen werden sollen,
- die Auflistung der Gläubiger und ihrer Forderungen, deren Einteilung in Gruppen und
- eine begründete Perspektive, dass und wie die drohende Zahlungsunfähigkeit beseitigt und der Bestand des Unternehmens gesichert werden wird.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat, wie von § 16 StaRUG vorgegeben, eine Checkliste für Restrukturierungspläne veröffentlicht, welche an die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen angepasst ist (https://www.bmj.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/Fruehwarnsysteme/StaRUG.html).
Steht der Restrukturierungsplan, folgen Verhandlungen mit den Gläubigern und die Planabstimmung. Das alles geht ohne Einbeziehung des Gerichts. Der Schuldner kann jedoch beantragen, dass das Restrukturierungsgericht einen Termin ansetzt, in dem der Restrukturierungsplan und das Stimmrecht der Planbetroffenen erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird (§ 45 Abs. 1 StaRUG). Der Ladung ist der Restrukturierungsplan beizufügen (§ 45 Abs. 3 StaRUG, Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften).
Ebenso kann auf Antrag des Schuldners das Gericht dazu aufgefordert werden, den von den Planbetroffenen angenommenen Restrukturierungsplan durch Beschluss zu bestätigen (§ 60 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Die Bestätigung ist von Amts wegen gem. § 63 StaRUG jedoch zu versagen, wenn
- der Schuldner nicht drohend zahlungsunfähig ist,
- wenn wesentliche Verfahrensvorschriften nicht eingehalten sind oder
- die Ansprüche offensichtlich nicht erfüllt werden können.
Ein neuer § 63 Abs. 2 StaRUG (Art. 12 des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften v. 22.7.2022) limitiert die Versagung der Planbestätigung. Nur noch auf Antrag eines Planbetroffenen darf sie erfolgen, und zwar dann, wenn wegen einer unzutreffenden Unternehmensbewertung die Voraussetzungen einer gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheidung nach den §§ 26-28 StaRUG nicht erfüllt sind (Art. 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften).
In den seltensten Fällen wird das Unternehmen sämtliche Gläubiger von seinem Sanierungsplan überzeugen können. Der Restrukturierungsrahmen bietet nun die Möglichkeit, Gläubigerminderheiten zu überstimmen und auch gegen ihren Willen Sanierungskonzepte durchzusetzen. Dafür aber braucht der Schuldner das Gericht. Dort zeigt es die Restrukturierung unter Vorlage des ausgearbeiteten Plans an. Nur mit Hilfe des Gerichts können auch die Verfahrenshilfen, z. B. Vollstreckungs- und Verwertungssperren in Anspruch genommen oder ein Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator bestellt werden.