Es besteht weitestgehende Freiheit des Unternehmens, welche Gläubiger in den Restrukturierungsplan einbezogen werden. Allerdings muss es dabei pflichtgemäßes Ermessen walten lassen. Sofern gestaltbare Rechte (§ 2 StaRUG) betroffen sind, können diese Gegenstand des Plans sein. So können nicht nur Gläubiger mit aufgenommen werden, denen Geld geschuldet wird, sondern z. B. auch solche, die Absonderungsrechte an Gegenständen des Unternehmens oder Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte innehaben.

Unantastbar sind hingegen

  • Arbeitnehmerforderungen inklusive Zusagen auf betriebliche Altersversorgung sowie
  • Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und
  • Forderungen aufgrund von Sanktionen (§ 4 StaRUG).

Die Abstimmung über den Plan kann gerichtlich oder außergerichtlich, schriftlich oder in einer Versammlung der Planbetroffenen erfolgen. Zur Annahme des Plans bedarf es einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der Stimmrechte in jeder Gläubigergruppe (§ 25 StaRUG). Wird die 3/4-Mehrheit nicht erreicht, kann es noch eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach Maßgabe des § 26 StaRUG geben.

Wird der Plan außergerichtlich nicht einstimmig bestätigt, ist er gerichtlich zu erwirken. Nur dann reicht die Mehrheitsentscheidung aus. Die Wirkungen des Plans treten mit seiner Verkündung durch das Gericht – auch gegen den Willen der ablehnenden Minderheit – ein (§ 65 Abs. 1, 67 Abs. 1 StaRUG). Es besteht zwar die Möglichkeit gegen die Entscheidung mittels einer sofortigen Beschwerde vorzugehen; diese entfaltet aber grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 66 StaRUG), sodass mit der Planumsetzung umgehend begonnen werden kann.

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