Leitsatz
Der Kläger begehrt die Anerkennung von nachträglichen Anschaffungskosten aufgrund einer Bürgschaftsverpflichtung, die im Zuge der Auflösung seiner GmbH entstanden ist.
Sachverhalt
Streitig ist die Anerkennung von Verlusten im Zusammenhang mit der Auflösung einer Kapitalgesellschaft. Der Kläger hat mit seinem Bruder im Jahr 2009 eine GmbH gegründet, an der er zu 50 % beteiligt war. Die GmbH nahm bei verschiedenen Banken Darlehen in Summe von 405.000 EUR auf. Der Kläger unterschrieb hierfür eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Darüber hinaus verpfändete der Kläger sein bei der darlehensgebenden Bank geführtes Wertpapierdepot. Neben den Darlehen gewährten die Banken eine Kreditlinie in Höhe von 400.000 EUR. Die Darlehen waren teilweise über staatliche Geldgeber finanziert. Nach erfolgter Insolvenzantragsstellung im Jahr 2012 kündigte eine Bank die dort bestehenden Darlehen und nahm den Kläger in Anspruch. Zur Bedienung wurde unter anderem sein Wertpapierdepot verpfändet. In einer Zahlungs- und Verpflichtungserklärung wurde die Verwertung des Depots mit 85.525 EUR berücksichtigt. In der Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2013 machte der Kläger Verluste aus der Inanspruchnahme von Bürgschaften geltend, welche der Beklagte ihm nicht anerkannte, da aus Sicht des Beklagten noch Verlustrealisierungen stattgefunden haben, noch Anfechtungsansprüche geltend gemacht wurden und die Beträge erst im Jahr 2014 gezahlt wurden. Daraufhin verfolgte der Kläger die Geltendmachung nicht mehr, sondern erklärte die Bürgschaftsinanspruchnahme im Veranlagungsjahr 2014. Die vom Kläger gezahlten Beträge aus Bürgschaftsinanspruchnahme in Höhe von 215.904,94 EUR erkannte der Beklagte nicht an. Als Begründung führte er aus, dass sämtliche Bürgschaftsversprechen vor der Krise gewährt wurden und bei Kriseneintritt stehen gelassen wurden. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde als unbegründet abgewiesen. In der daraufhin erhobenen Klage vom 22.8.2019 wies der Kläger als Begründung auf, dass die Zahlungen aufgrund von Bürgschaftsinanspruchnahme sehr wohl gesellschaftsrechtlich veranlasst waren und daher als nachträgliche Anschaffungskosten zu werten seien.
Entscheidung
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Nach Auffassung des FG stellt die Bürgschaftsinanspruchnahme nachträgliche Anschaffungskosten dar, wenn die Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Hierzu müsste die Bürgschaft eigenkapitalersetzend sein. Von eigenkapitalersetzend ist auszugehen, wenn die Gesellschaft ohne das Handeln des Gesellschafters insolvenzreif ist oder die Insolvenzreife noch nicht eingetreten ist, aber die Bedienung seiner Verbindlichkeiten angesichts der finanziellen Lage gefährdet erscheint. Nach Ansicht der Richter kann nicht festgestellt werden, dass die Bürgschaft in der Krise gewährt wurde. In den Jahren 2010 und 2011 lagen weder Überschuldung noch Zahlungsunfähigkeit auf Seiten der GmbH vor. Vielmehr entwickelten sich die Geschäfte positiv. Es handelt sich daher nicht um nachträgliche Anschaffungskosten. Vielmehr sind die Zahlungen aus der jeweiligen Zahlungsverpflichtung als Forderungsausfall bei den Einkünften auf Kapitalvermögen zu berücksichtigten. Die Zahlungen aufgrund der Vereinbarungen führen im ersten Schritt jeweils zu einer Forderung gegenüber der GmbH. Der endgültige Ausfall einer privaten Forderung kann daher dann nur als Verlust bei den Einkünften auf Kapitalvermögen gewertet werden. Eine Subsidiarität kann hier nicht greifen, da zuvor festgestellt wurde, dass es sich hier nicht um nachträgliche Anschaffungskosten handelt. Der Verlust unterfällt ferner nicht dem gesonderten Tarif nach § 32d EStG. Der Einkommensteuerbescheid ist daher dahingehend zu ändern, dass die bisher nicht berücksichtigte Bürgschaftsinanspruchnahme als Verlust aus Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigten ist.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil v. 11.11.2021, 14 K 2330/19 E