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Stellplatz ist keine Nebenleistung zur Wohnungsvermietung

Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
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Leitsatz

Bei der Vermietung von Stellplätzen handelt es sich nicht stets um eine unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung, auch wenn Wohnung bzw. Stellplatz von ein und demselben Vermieter an jeweils ein und denselben Mieter vermietet werden.

 

Sachverhalt

Ausgangspunkt des Streitfalles ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG, die das Finanzamt zu Lasten des Klägers vorgenommen hatte. Der Kläger hatte einen Gebäudekomplex mit Vorder- und Hinterhaus errichtet sowie Tiefgaragenstellplätze im Verbindungsteil zwischen beiden Häusern. Der Zugang zur Tiefgarage ist möglich, ohne das Mietgebäude zu betreten. Da nach den ursprünglichen Planungen der gesamte Gebäudekomplex zur kurzfristigen Beherbergung dienen sollte, wurde die Vorsteuer in der Errichtungsphase geltend gemacht. Später änderte sich die Nutzungskonzeption, sodass nur noch ein Teil der Einheiten umsatzsteuerpflichtig zu kurzfristigen Beherbergungszwecken verwendet wurde. Andere Gebäudeteile vermietete der Kläger umsatzsteuerfrei dauerhaft zu Wohnzwecken. Die auf diese Gebäudeteile während der Bauphase geltend gemachten Vorsteuerbeträge werden laufend nach § 15a UStG berichtigt. Nach den Feststellungen einer beim Kläger durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung bildet die Überlassung einer Wohnung und die Überlassung eines Stellplatzes an den jeweiligen Wohnungsmieter eine einheitliche Leistung, wobei die Stellplatzvermietung als eine unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung zu qualifizieren sei. Diejenigen Vorsteuerbeträge, die ausschließlich auf die an die Wohnungsmieter überlassenen Stellplätze entfielen, unterlägen somit ebenfalls der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.

 

Entscheidung

Die dagegen erhobene Klage ist begründet. Nach Ansicht des Finanzgerichts habe...

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