Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass Sterbegelder für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes bei den Hinterbliebenen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Das FG Berlin-Brandenburg vertritt hierzu eine gegenteilige Rechtsauffassung. Das letzte Wort liegt in beiden Verfahren beim BFH.
Sachverhalt
Geklagt hatte eine Tochter, die im Jahr 2017 aufgrund des Todes ihrer Mutter ein Sterbegeld von 6.550 EUR bezogen hatte. Der Anspruch auf das Sterbegeld ergab sich aus § 23 Abs. 3 des Ländertarifvertrags (TV-L), da die Mutter bis zu ihrem Ableben als Landesbeschäftigte tätig gewesen war. Fraglich war, ob die Tochter das Sterbegeld als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuern muss und ob sie die Kosten für die Beerdigung ihrer Mutter in Höhe von 3.879 EUR als außergewöhnliche Belastungen abziehen kann.
Entscheidung
Das FG entschied, dass das Sterbegeld zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Tochter gehört und eine Versteuerung konkret als "anderer Bezug aus früheren Dienstleistungen" nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu erfolgen hat.
Die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 11 EStG für Bezüge aus öffentlichen Mitteln war nach Auffassung des FG nicht anwendbar, weil das Sterbegeld nicht wie vom EStG gefordert "wegen Hilfsbedürftigkeit" ausgezahlt worden war. Entscheidend hierfür war, dass sich das Sterbegeld hinsichtlich der Höhe nicht am konkreten finanziellen Bedarf der Tochter ausgerichtet hatte, sondern an der Lohnhöhe der verstorbenen Mutter. Das Gericht verwies darauf, dass die Steuerbefreiung aber darauf abzielt, den Empfänger einer Zahlung in Höhe eines konkreten Hilfsbedarfs von der Steuer freizustellen.
Die Beerdigungskosten waren nach Gerichtsmeinung in Höhe von 3.489 EUR dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar - auszunehmen waren lediglich die Kosten für Kränze, Bewirtung und Trauergesteck von insgesamt 390 EUR. Von den anzuerkennenden Kosten war zudem ein Versorgungsfreibetrag von 153 EUR abzuziehen, sodass letztlich insgesamt 3.336 EUR als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen waren. Der steuerpflichtige Sterbegeldbezug durfte nach Ansicht des FG nicht zu einer Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen führen.
Hinweis
Das FG Berlin-Brandenburg vertritt zur Steuerpflicht von Sterbegeldern eine anderweitige Rechtsauffassung und hat entschieden, dass Sterbegelder für Hinterbliebene von Landesbeamten unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 S. 1 EStG gefasst werden können, FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.1.2019, 11 K 11160/18. Die Revision gegen diese Entscheidung ist beim BFH anhängig, Az beim BFH VI R 8/19.
Zu dem hier besprochenen Urteil des FG Düsseldorf ist mittlerweile ebenfalls ein Revisionsverfahren beim VI. Senat des BFH anhängig, Az beim BFH VI R 33/20, sodass eine einheitliche höchstrichterliche Klärung der Streitfrage erwartet werden kann.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil v. 15.06.2020, 11 K 2024/18 E