Die im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz benannten und grundsätzlich im Dezember 2022 ausgezahlten einmaligen Entlastungen bei den hohen Energiepreisen (sog. Dezemberhilfe) waren ursprünglich im Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294) als steuerbare Leistungen normiert worden (§§ 123 bis 126 EStG). Die Normen der §§ 123 bis 126 EStG werden durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz (Bundesratsbeschluss v. 15.12.2023; ursprünglich enthalten im Wachstumschancengesetz) rückwirkend aufgehoben – auf die Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für Erdgaskosten wird verzichtet.

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